Die Geduld der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten wird seit Jahren strapaziert. Was längst hätte erledigt sein müssen, ist noch immer nicht abgeschlossen: die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur amtsangemessenen Alimentation.
Dabei geht es nicht um eine freiwillige zusätzliche Leistung des Dienstherrn und auch nicht um eine politische Wohltat. Es geht um die Einhaltung des Grundgesetzes. Mit seinem Beschluss vom 17. September 2025, veröffentlicht am 19. November 2025, hat das Bundesverfassungsgericht seine Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation weiterentwickelt. An diesen Maßstäben muss sich auch die Bundesbesoldung messen lassen. Dennoch liegt bis heute kein vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor. Noch im Januar hatte Bundesinnenminister Alexander Dobrindt angekündigt, die Neuregelung innerhalb weniger Wochen auf den Weg zu bringen. Im April folgte schließlich ein Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums. Seitdem stockt das Verfahren erneut.
Für den BDZ ist diese Entwicklung nicht länger hinnehmbar.
Politischer Dialog braucht Ergebnisse
Der BDZ hat die verfügbaren politischen Gesprächskanäle genutzt, schriftlich auf den Handlungsbedarf hingewiesen und konkrete fachliche Vorschläge eingebracht.
BDZ-Bundesvorsitzender Thomas Liebel hat das Thema Anfang September im direkten Gespräch mit Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil angesprochen. Seine Botschaft war eindeutig: „Amtsangemessene Alimentation ist kein freiwilliges Entgegenkommen, sondern ein verfassungsrechtlicher Anspruch.“ Der Bund hätte längst Rechtssicherheit schaffen müssen.
Auch gegenüber dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat der BDZ den dringenden Handlungsbedarf deutlich gemacht.
Über unseren Dachverband dbb beamtenbund und tarifunion wurde der Druck auf das federführende Bundesinnenministerium zugleich unmittelbar erhöht. Beim Treffen mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt am 2. Oktober 2026 machte der dbb-Bundesvorsitzende Volker Geyer nochmals unmissverständlich deutlich: „Die amtsangemessene Alimentation muss jetzt kommen“. Wer von Beamtinnen und Beamten Verfassungstreue erwartet, so die zutreffende Botschaft des dbb, muss seinerseits die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einhalten.
Der BDZ hat den direkten politischen Dialog ebenso genutzt wie schriftliche Interventionen und fachliche Stellungnahmen. Entscheidend ist jetzt nicht ein weiteres Gesprächsangebot, sondern ein verbindlicher Fortschritt im Gesetzgebungsverfahren.
Genau dieser Fortschritt fehlt bislang.
Tempo und Verfassungskonformität gehören zusammen
Mit seiner Stellungnahme vom 28. April 2026 hat der BDZ bereits umfassende fachliche Vorschläge zum Bundesalimentationsgesetz vorgelegt. Wir begrüßen wesentliche strukturelle Verbesserungen des Entwurfs. Zugleich sehen wir bei zentralen Bestandteilen erheblichen Nachbesserungsbedarf.
Das betrifft insbesondere die geplante Abkehr vom bisherigen Alleinverdienermodell und die Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens. Der Dienstherr darf sich nach unserer Auffassung nicht dadurch seiner eigenen Alimentationsverpflichtung entziehen, dass er rechnerisch Einkommen eines Partners heranzieht. Die amtsangemessene Alimentation ist eine Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten und ihren Familien.
Diese Einwände betreffen keine nebensächlichen Detailfragen. Sie berühren die Grundlagen des vorgesehenen Besoldungsmodells und müssen im weiteren Verfahren ernsthaft aufgegriffen werden.
Unsere Forderung nach Beschleunigung ist deshalb kein Freibrief für einen unverändert problematischen Entwurf. Ein Kabinettsbeschluss ist ein notwendiger erster Schritt. Entscheidend bleibt eine verfassungskonforme gesetzliche Lösung, die berechtigte Ansprüche auch rückwirkend berücksichtigt.
Ansprüche ohne zusätzliche Hürden erfüllen
Der BDZ erwartet, dass berechtigte Nachzahlungsansprüche von Amts wegen und ohne zusätzliche individuelle Rechtsbehelfe erfüllt werden.
Der Bund hat mit dem BMI-Rundschreiben vom 14. Juni 2021 für die betreffenden Ansprüche ab 2021 auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung und auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Auf dieser Grundlage hat der BDZ bislang davon abgesehen, seine Mitglieder zu vorsorglichen Widersprüchen aufzurufen.
Die Beschäftigten müssen sich auf die Erklärungen ihres Dienstherrn verlassen können. Der BDZ erwartet deshalb, dass die gesetzliche Neuregelung diesem Vertrauen Rechnung trägt.
Bis Ende November muss gehandelt werden
Bereits im Juli hatte der dbb mitgeteilt, dass sich das Bundeskabinett entgegen vorheriger Erwartungen vor der parlamentarischen Sommerpause nicht mehr mit dem Gesetzentwurf befassen werde. Nun ist Oktober. Die Bundesregierung darf die Entscheidung nicht erneut in das nächste Jahr verschieben.
Der BDZ fordert deshalb:
Die Bundesregierung muss spätestens am 30. November 2026 den Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes im Kabinett beschließen und das weitere Gesetzgebungsverfahren unverzüglich einleiten. Es gibt keinen überzeugenden Grund mehr für eine weitere Verschleppung. Die Bundesregierung muss die Ressortabstimmung jetzt abschließen. Dabei dürfen die grundlegenden verfassungsrechtlichen Einwände gegen das vorgesehene Modell nicht übergangen werden. Der BDZ wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf die erforderlichen Änderungen drängen. Was wir nicht länger akzeptieren, ist Stillstand.








