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EuGH soll Umsetzungsfragen zur „Vereinbarkeitsrichtlinie“ klären

Nach derzeitiger Rechtslage können Väter in Deutschland nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit oder Erholungsurlaub in Anspruch nehmen. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland neben diesen bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld auch einen in der europäischen „Vereinbarkeitsrichtlinie“ vorgesehenen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss, ist rechtlich umstritten und Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt nunmehr eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu entscheidungsrelevanten Fragestellungen hinsichtlich der Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie ein.

Während das Mutterschutzgesetz Regelungen zum Schutz und zur Freistellung von Müttern nach der Geburt vorsieht, fehlt bislang ein gesetzlicher Anspruch von Vätern auf Freistellung nach der Geburt ihres Kindes.

Die europarechtliche „Vereinbarkeitsrichtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/1158) sieht in Artikel 4 Absatz 1 vor, dass im nationalen Recht für Väter ein Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub (so der Rechtsbegriff in der Vereinbarkeitsrichtlinie) in zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes sicherzustellen ist. Diese Regelung wurde von Deutschland trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist am 2. August 2022 bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Deutschland rechtfertigt dies damit, dass bereits ein Anspruch auf bezahlte Elternzeit besteht.

Mit der Elternzeit sind allerdings verschiedene Probleme verbunden. Zum einen bekommt man eine bezahlte Elternzeit nur dann, wenn man sie mindestens zwei Monate nimmt. Zudem liegt der Höchstsatz des Elterngelds bei 1.800 Euro im Monat. Väter, die sich nicht so lange freistellen lassen wollen oder es sich finanziell nicht leisten können, mindestens zwei Monate lang mit dem Höchstsatz des Elterngelds auszukommen, gehen leer aus. Sie müssen dann Erholungsurlaub in Anspruch nehmen.

Deutsche Rechtsprechung uneinheitlich

Im Kern geht es bei der jahrelangen Debatte um den Vaterschaftsurlaub also um die Frage, ob Vätern, die einen kürzeren Vaterschaftsurlaub in Anspruch nehmen wollen oder die „zu viel“ verdienen, sodass ihr Elterngeld gedeckelt würde, aufgrund der europarechtlichen Vorgaben im nationalen Recht ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub im Umfang von 10 Arbeitstagen eingeräumt werden müsste.

Die deutsche Bundesregierung geht davon aus, dass die in Artikel 20 Absatz 6 und 7 der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie enthaltenen Ausnahmen auf die bereits fortschrittlichen Elterngeldregelungen Deutschlands zugeschnitten sind und damit der europarechtliche Anspruch auf Vaterschaftsurlaub nicht zusätzlich im deutschen Recht normiert werden muss.

Demgegenüber argumentieren die vor Gericht klagenden Väter, dass die bestehenden Elterngeldregelungen nicht ausreichen, die Voraussetzungen der Vereinbarkeitsrichtlinie zu erfüllen und sie sich mangels Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben daher unmittelbar auf die Vorschriften zum Vaterschaftsurlaub in der Vereinbarkeitsrichtlinie berufen können.

Die bisherige instanzgerichtliche Rechtsprechung ist uneinheitlich. Während das Landgericht Berlin II (Urteil vom 1. April 2025, Az. 26 O 133/24) einen Staatshaftungsanspruch verneinte und die deutschen Regelungen für unionsrechtskonform hielt, bejahte das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 11. September 2025, Az. 15 K 1556/24) einen unmittelbaren Anspruch aus der Richtlinie gegenüber Dienstherrn (wir berichteten: Ansprüche zeitnah geltend machen – BDZ, Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft).

Nachdem nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 WB 27.25) die Frage dem EuGH vorgelegt hat, wird dieser nun entscheiden, ob Deutschland einen Anspruch auf zehntägigen Vaterschaftsurlaub schaffen muss oder ob das bereits bestehende Elterngeld genügt. Die weitere Entwicklung in diesem Verfahren werden der BDZ und der dbb aufmerksam verfolgen und über relevante Neuigkeiten berichten.

Was ist zu tun?

Werdenden verbeamteten Vätern bzw. gleichgestellten zweiten Elternteilen empfehlen wir, für die Zeit ab der Geburt einen Antrag auf Bewilligung der zehntägigen Freistellung zu stellen; hilfsweise sollte Erholungsurlaub beantragt werden. Gegen die Ablehnung des Vaterschaftsurlaubs sollte Widerspruch eingelegt werden mit der Bitte, bis zu einer endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.

Betroffenen Tarifbeschäftigten empfehlen wir, vorsorglich anlässlich der zukünftigen Geburt ihres Kindes beziehungsweise anlässlich von Geburten in den letzten sechs Monaten vor Geltendmachung einen Antrag auf Gewährung von Vaterschaftsurlaub / Urlaub für gleichgestellte zweite Elternteile zu stellen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, muss die Arbeit aufgenommen werden; es kann stattdessen Erholungsurlaub beantragt werden.

BDZ-Mitglieder finden hierfür die an ihre Situation angepassten Mustervorlagen in unserem Mitgliederbereich: Informationen – BDZ, Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft

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