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Ein wichtiger Schritt – aber strukturelle Defizite bleiben

Mit dem Referentenentwurf eines Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG) legt das Bundesministerium des Innern einen umfassenden Reformvorschlag zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026 vor. Ziel ist es, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation umzusetzen und die Attraktivität des öffentlichen Dienstes zu sichern.

Der BDZ – Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft – hat den Entwurf im Rahmen der Verbändeanhörung bewertet. Dabei zeigt sich: Der Entwurf enthält wichtige und notwendige Elemente, weist jedoch zugleich mit der Abkehr vom Alleinverdienermodell eine grundlegende verfassungsrechtlich relevante Schwäche auf.

Vorgeschichte: anhaltender Handlungsdruck durch verfassungs­widrige Besoldung

Der aktuelle Gesetzentwurf steht nicht am Anfang, sondern am Ende einer langen Entwicklung. Bereits seit mehreren Jahren hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt, dass Besoldungs­regelungen – insbesondereauf Landesebene – nicht den Anforderungen des Alimenta­tionsprinzips aus Artikel 33 ­Absatz 5 GG entsprechen.

Mit seiner im September 2025 fortentwickelten Rechtsprechung hat das Gericht die Maßstäbe zur Prüfung der amts­angemessenen Alimentation nochmals präzisiert, insbesondere durch die Orientierung an der sogenannten Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Einkommens.

Der BDZ hat diese Entwicklung frühzeitig aufgegriffen und wiederholt darauf hingewiesen, dass auch die Bundesbesoldung strukturelle Defizite aufweist. In der öffentlichen Positionierung im Herbst 2025 wurde daher deutlich formuliert: Die Beamtinnen und Beamten des Bundes können nicht erneut über Jahre hinweg auf eine verfassungsgemäße Besoldung vertröstet werden.

Vor diesem Hintergrund ist der aktuelle Referentenentwurf als verspätete, aber notwendige Reaktion auf einen seit Langem bestehenden Anpassungsbedarf zu bewerten.

Zentrale Inhalte des ­Gesetzentwurfs

Ausgangspunkt des vorliegenden Referentenentwurfs ist die Umsetzung aktueller verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung. Seine Kernbestandteile sind:

  • Übertragung des Tarifabschlusses 2025 auf den Beamtenbereich in zwei Stufen
  • Sicherstellung der Mindestalimentation unter Abkehr vom Alleinverdienermodell und Einbeziehung eines fik­tiven pauschalen Partner­einkommens
  • umfassende Neustrukturierung der Besoldungstabellen
  • Wiederherstellung eines ­internen Abstandsgebots
  • Anhebung der Eingangs­besoldung durch Wegfall der Stufe 1
  • Reform des Familienzuschlags einschließlich Integration des Verheiratetenzuschlags in das Grundgehalt
  • Zudem sind Ausgleichs- und Nachzahlungen für vergangene Jahre vorgesehen, um festgestellte Defizite zu kompensieren.

Die Regelungen im ­Einzelnen

Übertragung des Tarif­abschlusses 2025 auf den ­Beamtenbereich

Der Entwurf sieht vor, die Ergebnisse des Tarifabschlusses 2025 auf den Beamtenbereich in zwei Stufen zu übertragen.

  • Lineare Anhebung der Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge zum 1. April 2025 um 3 Prozent (systemgerechte Übertragung)
  • Lineare Anhebung der Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge zum 1. Mai 2026 um mindestens 2,8 Prozent (Sicherstellung der systemgerechten Übertragung im Rahmen der Neustrukturierung der Besoldungstabelle)
  • Anhebung der Zulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten um rund 45 Prozent
  • Unbefristete Fortführung der bislang befristeten Regelungen zur Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen und Zuführung dieser Minderungsbeträge (0,2 Prozent) an die Versorgungsrücklage
  • Übertragung des Tarif­abschlusses auch auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger

Der BDZ begrüßt die zeit­gleiche und systemkonforme Übertragung des Tarifabschlusses zum 1. April 2025, die bereits im Wege einer Vorgriffsregelung an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlt wurde.

Auch die Übertragung der zweiten Stufe des Tarif­ergebnisses zum 1. Mai 2026, die mit der Neugestaltung der Grundgehaltstabelle zusammenfällt, wird grundsätzlich begrüßt, wobei Anpassungsbedarf im Einzelfall gesehen wird.

Kritisch sehen wir die Wiederaufnahme der Regelungen zur Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem Tarifabschluss. Die bisherige Befristung auf den Ablauf des Jahres 2024 soll entfallen und ab dem Jahr 2027 die Zuführung an die Versorgungsrücklage des Bundes wieder aufgenommen werden. Wenn wir auch die Sicherung der Versorgungsrücklagen grundsätzlich befürworten, ist die unbefristete Fortführung dieser Regelung als Vertrauensbruch gegenüber den Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und -empfängern des Bundes zu werten.

Sicherstellung der Mindest­alimentation unter Abkehr vom Alleinverdienermodell und Einbeziehung eines fik­tiven pauschalen Partner­einkommens

Der Gesetzgeber vollzieht mit dem Entwurf die Abkehr vom bisherigen Alimentationsverständnis: Rückwirkend zum Jahr 2021 soll ein Wechsel vom Alleinverdiener- zum Doppelverdienermodell erfolgen, bei dem zur Herstellung der Mindestalimentation ein fiktives pauschales Partnereinkommen miteinberechnet wird.

Die Besoldung eines Beamten muss mindestens so bemessen sein, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach den (neuen) Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht, im Falle der Beamtenbesoldung bezogen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesoldung).

Im Gesetzentwurf wird diese Mindestbestbesoldung nur erreicht, indem ein fiktives Partnereinkommen in Höhe des Grenzbetrags nach § 6 Bundesbeihilfeverordnung mit angerechnet wird.

Ergänzender Familienzuschlag

In bestimmten atypischen Ausnahmefällen, in denen in typisierender Betrachtungsweise ein Partnereinkommen nicht unterstellt werden kann, soll ein ergänzender Familienzuschlag gezahlt werden. Durch diesen soll eine Besoldung in Höhe aller alimentativ zu deckenden Bedarfe sichergestellt werden.

Der BDZ bewertet den Wechsel zum Doppelverdienermodell als systematischen Bruch, der einer „Teilprivatisierung“ der Alimentation gleichkommt und verfassungsrechtlich vorsichtig gesagt bedenklich ist. Statt der verwaltungsaufwendigen Zahlung von ergänzenden Familienzuschlägen sollte auf die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens verzichtet werden.

Die vorgesehenen Nachzahlungen bleiben aus Sicht des BDZ deutlich hinter den Erwartungen zurück. Vor dem Hintergrund des rückwirkenden Wechsels zum Doppelverdienermodell erfolgt trotz einer grundlegenden Tabellenreform keine konsequente Korrektur struktureller Verstöße gegen die Mindestalimentation.

Neuordnung der Besoldungstabelle und Einbau des ­Verheiratetenzuschlags

Mit dem Gesetzentwurf soll die Besoldungsstruktur zum 1. Mai 2026 neu geordnet werden, indem horizontale und vertikale Abstände vereinheitlicht werden.

Durch Wegfall der Stufe 1 erfolgt eine Anhebung der Anhebung der Eingangsbesoldung.

Dabei soll der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag) in die Grundbesoldung einfließen.

Mit der Tabellenreform wird die Bedeutung des Grundgehalts, des Leistungsprinzips ­sowie des Abstandsgebots ­gestärkt. Diese Neustrukturierung der Besoldungstabellen kann dazu beitragen, strukturelle Verzerrungen abzubauen und die Attraktivität des öffentlichen Dienstes zu erhöhen. Nachbesserungsbedarf besteht hier bezüglich Ver­werfungen in einzelnen Be­soldungsgruppen.

Auch die Integration des bis­herigen Familienzuschlags der Stufe 1 in die Grundbesoldung wird nicht grundsätzlich infrage gestellt, da dieses – insbesondere langfristig betrachtet – mit unbestreitbaren Verbesserungen und Vereinfachungen verbunden ist. Dabei wird nicht verkannt, dass ledige Beamtinnen und Beamten besonders begünstigt werden, während bislang verheiratete, verwitwete, geschiedene und zum Unterhalt verpflichtete sowie Alleinerziehende keinen den ledigen Beamtinnen und Beamten entsprechenden Besoldungszuwachs verzeichnen können. Dennoch ist auch für die bislang begünstigten Beamtinnen und Beamten der Einbau in voller Höhe besonders auf lange Sicht betrachtet vorteilhaft: Persön­liche Veränderungen führen nicht mehr zusätzlich zu einem Wegfall des Bezügebestandteils, der Familienzuschlag der Stufe 1 wird durch den Einbau in voller Höhe als Bestandteil der Grundgehaltstabelle dauerhaft gesichert, der öffentlichen Diskussion entzogen und nimmt weiterhin an den An­passungen teil. Zudem entfällt die Notwendigkeit von Besitzstandsregelungen, die überwiegend entweder nicht an Besoldungsanpassungen teilnehmen oder im Rahmen dessen vielfach abgeschmolzen werden.

(Zwischen-)Fazit des BDZ

Der vorliegende Referentenentwurf ist in zentralen Elementen positiv zu bewerten. Dies betrifft insbesondere die zeitgleiche und systemkonforme Übertragung des Tarifergebnisses vom 6. April 2025 auf die Bundesbeamtinnen und -beamten unter Einbeziehung der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, den Neuzuschnitt der Grundgehaltstabellen, die Betonung der Bedeutung des Grundgehalts und des Leistungsprinzips, die Anhebung der Eingangsbesoldung durch Streichung der Erfahrungsstufe 1 sowie die volle Integrierung des Familienzuschlags der Stufe 1 in das Grundgehalt.

Der Entwurf ist vor dem Hintergrund jahrelanger verfassungsrechtlicher Defizite und gewerkschaftlicher Kritik ein seit Langem erwarteter notwendiger Schritt. Er zeigt, dass der Handlungsdruck angekommen ist.

Gleichzeitig wird jedoch deutlich, dass der Entwurf an zen­traler Stelle eine neue verfassungsrechtliche Großbaustelle eröffnet. Die Einrechnung eines fiktiven Partnereinkommens überlagert aus Sicht von BDZ und dbb viele der positiven Ansätze des Gesetzes.

Der Gesetzentwurf enthält wichtige und längst überfällige Verbesserungen für die Bundesbeamtinnen und -beamten. ­Gerade die Stärkung der Grundbesoldung und die Neustrukturierung der Tabellen gehen grundsätzlich in die richtige Richtung. Gleichzeitig darf die Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Ehepartner zusätzlich Einkommen erzielt oder erzielen könnte. Der Staat darf sich nicht schrittweise aus seiner eigenen Alimentationsverantwortung zurückziehen. Statt eines verfassungsrechtlich fragwürdigen Systemwechsels brauchen wir eine nachhaltige Stärkung der Grundbesoldung und eine echte Befriedung der seit Jahren andauernden Alimentationsdebatte.

Thomas LiebelBDZ-Bundesvorsitzender

Der BDZ wird das weitere Verfahren daher kritisch begleiten und weiterhin dafür eintreten, dass die Alimentation der Bundesbeamtinnen und -beamten nicht nur kurzfristig angepasst, sondern dauerhaft tragfähig und verfassungssicher ausgestaltet wird.

BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft

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