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Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Der Dienstherr steht in der Pflicht

Eine Positionierung des BDZ Bezirksverbands Hessen zu Klimatisierung, Arbeitsstättenrecht und Fürsorgepflicht

Während dieser Tage erneut eine Hitzewelle über das Rhein-Main-Gebiet zieht, rückt ein Thema in den Vordergrund, das uns als Gewerkschaft seit Längerem beschäftigt. Der Deutsche Wetterdienst rechnet für Hessen mit Spitzenwerten von 37 bis 40 Grad, im Rhein-Main-Gebiet sind örtlich bis zu 41 Grad möglich. Auch die Nächte bringen kaum Entlastung, in den Innenstädten sinken die Temperaturen vielerorts nicht mehr unter 20 Grad. Für unsere Kolleginnen und Kollegen, die in nicht klimatisierten Liegenschaften ihren Dienst versehen, bedeutet das eine erhebliche Belastung. Wir nehmen die aktuelle Lage zum Anlass, unsere Erwartungen an den Dienstherrn klar zu formulieren.

Keine Klimatisierung, ein kaum noch nachvollziehbarer Zustand

In zahlreichen Dienstliegenschaften fehlt bis heute jede Form der Klimatisierung. Aus heutiger Sicht ist dieser Zustand kaum noch nachvollziehbar. In weiten Teilen der privaten Wirtschaft gehört eine raumlufttechnische Anlage längst zum Standard, insbesondere in modernen Büro- und Verwaltungsgebäuden. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erbringen ihre Leistung unter denselben sommerlichen Bedingungen, vielfach jedoch ohne vergleichbare bauliche Vorsorge. Diese Diskrepanz lässt sich gegenüber unseren Mitgliedern immer schwerer rechtfertigen, zumal die Anforderungen an Konzentration, Sorgfalt und Verfügbarkeit im Zoll unverändert hoch bleiben, gleich bei welcher Außentemperatur.

Der Klimawandel ist in Frankfurt messbar angekommen

Die Sommer werden heißer, und das ist kein subjektiver Eindruck, sondern belegt. Nach den Untersuchungen des Deutschen Wetterdienstes und der Stadt Frankfurt am Main wirkt sich der Klimawandel in dicht bebauten Städten stärker aus als im Umland. Für Frankfurt wird bis 2050 ein deutlicher Anstieg der heißen Tage erwartet, die Zahl der Tage mit Höchstwerten über 25 Grad kann nach den Prognosen auf bis zu 72 pro Jahr steigen, gegenüber durchschnittlich 46 Tagen im Vergleichszeitraum 1971 bis 2000. Auch die Zahl der heißen Tage über 30 Grad und der sogenannten Tropennächte nimmt zu.

Gerade die Tropennächte sind aus unserer Sicht von besonderer Bedeutung. Bleiben die Temperaturen nachts über 20 Grad, kühlen Wohnungen und Straßen kaum noch aus. Viele Beschäftigte finden dann keinen erholsamen Schlaf mehr. Wer übermüdet und körperlich belastet zum Dienst erscheint, kann auf Dauer nicht die Leistung erbringen, die der Dienstbetrieb verlangt. Die Erholung in der Nacht ist damit kein privates Randthema, sondern eine Voraussetzung für die Dienstfähigkeit am Tag. Dieser Zusammenhang wird durch die zunehmende nächtliche Wärmebelastung im Stadtgebiet Frankfurt weiter verschärft.

Keine Abwälzung auf die Eigenverantwortung der Beschäftigten

Wir beobachten mit Sorge, dass die Bewältigung der Hitze häufig allein auf die Eigenverantwortung der Beschäftigten verlagert wird, etwa nach dem Muster, jeder möge ausreichend trinken, leichte Kleidung tragen und Rücksicht auf sich selbst nehmen. Diese Hinweise sind nicht falsch, sie greifen aber zu kurz. Eine alleinige Abstellung auf das Verhalten der Einzelnen verkennt, dass auch der Dienstherr in der Pflicht steht.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Arbeitsstättenverordnung. Nach den Vorgaben der Verordnung sind Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass von ihnen keine Gefährdung für die Gesundheit der Beschäftigten ausgeht. Konkretisiert werden diese Anforderungen durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, insbesondere durch die ASR A3.5 zur Raumtemperatur. Diese technische Regel benennt klare Schwellenwerte, bei deren Überschreiten der Arbeitgeber beziehungsweise der Dienstherr tätig werden muss. Der Grundsatz lautet, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten soll. Maßgeblich ist dabei, dass technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum Vorrang vor rein personenbezogenen Maßnahmen haben. Die Verantwortung beginnt also beim Gebäude und bei der Organisation des Dienstes, nicht beim einzelnen Beschäftigten.

Was die ASR A3.5 je nach Temperatur vorsieht

Die ASR A3.5 kennt drei Schwellenwerte, an die sie abgestufte Maßnahmen knüpft. Der Verpflichtungsgrad steigt mit der Temperatur.

Ab einer Außenlufttemperatur über 26 Grad werden Maßnahmen empfohlen. Dazu zählen ein wirksamer Sonnenschutz an Fenstern und Glasflächen, das geschickte Steuern von Jalousien auch außerhalb der Dienstzeit, das Lüften in den kühleren Nacht- und frühen Morgenstunden sowie das Ausweiten von Gleitzeitregelungen. In Einzelfällen kann bereits eine Temperatur über 26 Grad zu einer Gesundheitsgefährdung führen, etwa bei besonders schutzbedürftigen Personen, hier ist über zusätzliche Maßnahmen auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.

Bei Überschreitung von 30 Grad sind wirksame Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung verbindlich zu ergreifen. In Betracht kommen unter anderem das Reduzieren innerer Wärmequellen, also der eingeschränkte Betrieb von Geräten wie Druckern und Kopierern, das verstärkte Lüften in den Morgenstunden, das Lockern von Bekleidungsvorgaben und das Bereitstellen geeigneter Getränke. Während Getränke bei mehr als 26 Grad bereitgestellt werden sollen, müssen sie bei mehr als 30 Grad zur Verfügung gestellt werden.

Wird die Lufttemperatur von 35 Grad überschritten, ist der Raum für die Dauer der Überschreitung nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, sofern keine Maßnahmen ergriffen werden, wie sie an Hitzearbeitsplätzen üblich sind, etwa Luftduschen, Wasserschleier oder zusätzliche Entwärmungsphasen.

Diese Abstufung macht deutlich, dass der Dienstherr nicht erst bei extremer Hitze, sondern bereits ab 26 Grad in die Verantwortung kommt. Ein gesetzlicher Anspruch auf hitzefrei oder auf klimatisierte Räume lässt sich daraus zwar nicht unmittelbar ableiten, sehr wohl aber die Verpflichtung, die Belastung wirksam zu verringern und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Mobiles Arbeiten ist kein Allheilmittel

In der Diskussion wird mobiles Arbeiten häufig als naheliegende Lösung genannt. Wer es heiß im Büro hat, möge eben von zu Hause arbeiten. So einfach ist es aus unserer Sicht nicht.

Mobiles Arbeiten und flexible Arbeitszeiten sind sinnvolle Bausteine, sie sind aber kein Allheilmittel. Erstens steht diese Möglichkeit nicht allen Beschäftigten offen. Der Dienstbetrieb muss aufrechterhalten werden, und zahlreiche Aufgaben im Zoll lassen sich nicht aus dem Homeoffice erledigen. Wer im Außendienst, in der Abfertigung, in der Kontrolle oder in anderen präsenzgebundenen Bereichen tätig ist, kann der Hitze am Dienstort nicht ausweichen. Zweitens ist die Situation zu Hause keineswegs zwangsläufig besser. Gerade in Frankfurt heizen sich Wohnungen in dicht bebauten Lagen stark auf, und in den Tropennächten kühlen sie kaum noch ab. Eine Verlagerung des Arbeitsortes verschiebt das Problem in solchen Fällen lediglich, ohne es zu lösen. Mobiles Arbeiten kann die Belastung im Einzelfall mildern, es ersetzt jedoch keine bauliche und organisatorische Vorsorge an den Liegenschaften selbst.

Unsere Forderungen

Wir treten für einen realistischen und gestuften Weg ein, der kurzfristig wirkt und zugleich die Zukunft in den Blick nimmt.

In einem ersten Schritt fordern wir eine Anpassung der Raumbedarfsplanung. Bei jeder Neuanmietung von Dienstliegenschaften soll eine Klimatisierung verpflichtend vorgesehen werden. Es ist nicht vermittelbar, heute neue Flächen ohne wirksamen sommerlichen Wärmeschutz anzumieten, obwohl die Entwicklung der Sommertemperaturen seit Jahren bekannt und durch den Deutschen Wetterdienst belegt ist. Eine verbindliche Vorgabe in der Raumbedarfsplanung ist der wirksamste Hebel, um künftige Belastungen von vornherein zu vermeiden.

In einem weiteren Schritt fordern wir eine Prüfung der Bestandsliegenschaften. Wo bestehende Gebäude im Sommer regelmäßig hohe Raumtemperaturen aufweisen, ist zu untersuchen, mit welchen baulichen und technischen Maßnahmen Abhilfe geschaffen werden kann. Das reicht von einem verbesserten Sonnenschutz über bauliche Nachrüstungen bis hin zur Klimatisierung besonders betroffener Bereiche. Eine solche Prüfung schafft die Grundlage für eine vorausschauende und wirtschaftlich vertretbare Planung.

Gesunde und ausgeruhte Beschäftigte nützen auch dem Dienstherrn

Am Ende liegt wirksamer Hitzeschutz im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten. Gesunde, ausgeruhte und dienstfähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen unmittelbar dem Dienstherrn zugute, durch höhere Konzentration, weniger gesundheitsbedingte Ausfälle und eine verlässliche Aufgabenerfüllung auch in den heißen Monaten.

Wir verweisen abschließend auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen und sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit zu schützen. Die Fürsorgepflicht ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich verankert und bildet das Gegenstück zur besonderen Treuepflicht der Beamtinnen und Beamten. Der Schutz von Leben und Gesundheit gehört zu ihrem Kern. Angesichts steigender Sommertemperaturen, zunehmender Tropennächte und nicht klimatisierter Liegenschaften gewinnt diese Pflicht an Gewicht. Wir erwarten, dass der Dienstherr ihr durch konkrete und nachprüfbare Maßnahmen gerecht wird.

Der BDZ Bezirksverband Hessen wird das Thema weiter begleiten und gegenüber den zuständigen Stellen mit Nachdruck, aber im konstruktiven Dialog vertreten. Für Hinweise und Erfahrungsberichte aus den Dienststellen sind wir jederzeit dankbar.

Quellen und Rechtsgrundlagen: Arbeitsstättenverordnung (§ 3a, Anhang Punkt 3.5) in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin); § 78 Bundesbeamtengesetz; Art. 33 Grundgesetz; Klimadaten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes sowie des Klimaplanatlas der Stadt Frankfurt am Main; aktuelle Wetterprognose des Deutschen Wetterdienstes für Hessen, Juni 2026.

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