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Bereichszulage

BDZ erreicht Übertragung auf den Tarifbereich!

Zum 1. Januar 2020 wurde eine neue Bereichszulage für Beamtinnen und Beamte eingeführt. Der BDZ hat sich nachdrücklich dafür eingesetzt, dass auch die vergleichbaren Tarifbeschäftigten von dieser Zulage profitieren. Mit dieser Forderung konnte sich der BDZ nun beim Bundesfinanzministerium (BMF) durchsetzen: Mit BMF-Erlass vom 23. Januar 2020 erfolgt die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung der beamtenrechtlichen Bereichszulage auf den Tarifbereich.

Mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz wurde zahlreiche besoldungsrechtliche Verbesserungen für die Beamtinnen und Beamten geschaffen wie z.B. Verbesserungen bei den Stellenzulagen und die neu eingeführte Bereichszulage. Der BDZ setzte sich dafür ein, dass diese Verbesserungen auch auf die Tarifbeschäftigten übertragen werden.

Wie bereits berichtet konnte der BDZ seine Forderungen bereits in Bezug auf die Stellenzulagen durchsetzen. Mit Erlass vom 23. Dezember 2019 gab das BMF das Rundschreiben des BMI (- D 5-31002/68#1 -) vom selben Tag bekannt, mit dem eine Übertragung beamtenrechtlicher Stellenzulagen auf den Tarifbereich erfolgte.

Erfolgreicher Einsatz des BDZ zahlt sich für Tarifbeschäftigte aus!

Die Gewährung der Bereichszulage wurde zunächst für die Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung mit einer zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift, der sog. „VV – BMF – BereichsZul“, umgesetzt.

Nunmehr kommt das BMF (Erlass vom 23. Januar 2020) der weiteren Forderung des BDZ und seiner Mehrheitsfraktion im Hauptpersonalrat nach: Auf die Tarifbeschäftigen der Zollverwaltung werden die Bestimmungen der VV – BMF – BereichsZul zeit- und wirkungsgleich mittels einer dynamischen Verweisung ausgeweitet. Zur gleichmäßigen Gewährung der Bereichszulage für Tarifbeschäftigte, die in typisierten Bereichen örtlicher Behörden der Zollverwaltung verwendet werden, erklärt das BMF die Vorschriften der VV-BMF-BereichsZul mit Wirkung ab 1. Januar 2020 für entsprechend anwendbar.

Mit der Übertragung der Verwaltungsvorschrift der VV-BMF-BereichsZul auf die Tarifbeschäftigten wurde einer weiteren Forderung des BDZ, und zwar der zeit- und inhaltsgleichen Übertragung der besoldungsrechtlich auf den Tarifbereich, entsprochen. In einer abschließenden Betrachtung kann festgestellt werden, dass es dem BDZ mit gewerkschaftlichen und personalvertretungsrechtlichen Mitteln gelungen ist, die relevanten beamtenrechtlichen Regelungen der Vorbemerkungen zur BBesO A und B (z.B. Nr. 13, 15, 17 einschl. ITZBund) zeit- und inhaltsgleich auf den Tarifbereich zu übertragen. Dieser Umstand stellt einen großen Erfolg des BDZ dar, wie Uwe Knechtel, Sprecher der Tarifgruppe des BDZ im HPR, feststellt.

  

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12.06.2025