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Bislang keine Polizeizulage in einem typisierten Bereich erhalten?

Bundesverwaltungsgericht hat entschieden – Was Beschäftigte jetzt tun sollten!

Wie bereits im HPR Aktuell im Dezember berichtet, hat das BMF unlängst die Evaluation der Verwaltungsvorschrift bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt.

Mit Beschluss vom 28.11.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entschieden, dass „…die Berechtigung für die Gewährung einer sog. Polizeizulage an die Tätigkeit in einem bestimmten (Zoll-) Verwaltungsbereich geknüpft werden kann, welcher bei typisierender Betrachtung von der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben geprägt ist. Ob der Beamte tatsächlich vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt oder hierzu gesundheitlich in der Lage ist, ist dann nicht maßgeblich.“.

Nach allem empfiehlt der BDZ den betroffenen Bediensteten (z.B. denjenigen, die in den Sachgebieten C, E der HZÄ und den Sachgebieten 200 bis 900 der ZFÄ verwendet werden und noch keinen ESB-Lehrgang erfolgreich absolviert haben und andere), vorsorglich ihre Ansprüche auf die Polizeizulage gegenüber dem Dienstherrn noch in diesem Jahr zu sichern, da ansonsten eine zumindest teilweise Verjährung droht. Der Anspruch ist schriftlich auf dem Dienstweg gegenüber dem jeweils für die Besoldung des Beamten zuständigen Service Center geltend zu machen.

Einen entsprechenden Musterantrag können Sie hier herunterladen:

 

BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft

Friedrichstraße 169
10117 Berlin

Tel.: +49 30 40816600
Fax: +49 30 40816633

E-Mail: post@bdz.eu

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