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Zollgewerkschaft fordert Personal und einsatzfähige IT
Zuckergetränkesteuer
Zollgewerkschaft fordert Personal und einsatzfähige IT
Die Bundesregierung hat sich auf die Einführung einer Zuckergetränkesteuer verständigt. Anlässlich der vorgesehenen Kabinettsbefassung am 14. Oktober 2026 warnt die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft BDZ vor einer zusätzlichen Belastung der Zollverwaltung: Der Personalbedarf wird unterschätzt, zusätzliche Stellen sind nicht gesichert und die rechtzeitige IT-Umsetzung bleibt fraglich.
14.10.2026
Die Steuer auf zuckerhaltige Getränke ist eine sog. Verbrauchsteuer, für deren Erhebung der Zoll zuständig ist.
Scharfe Kritik übt der BDZ bereits am Verfahren: Die neue Steuer soll über einen Änderungsantrag zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 eingeführt werden. Eine reguläre Verbändebeteiligung im Vorfeld wird damit umgangen. „Eine neue Verbrauchsteuer mit erheblichen Folgen für Verwaltung und Wirtschaft auf diesem Weg einzuführen, ist nicht hinnehmbar. Die Praxiserfahrung der Beschäftigten muss frühzeitig einbezogen werden – gerade wenn sie am Ende die Umsetzung tragen müssen“, kritisiert BDZ-Bundesvorsitzender Thomas Liebel.
Die neue Steuer soll ab dem 1. Juli 2027 erhoben werden. Damit wird gegenüber dem ursprünglich diskutierten Jahresbeginn mehr Vorbereitungszeit eingeräumt. Der BDZ hatte wiederholt vor einer überstürzten Einführung ohne funktionsfähige IT-Verfahren gewarnt. Die Verschiebung trägt diesen Bedenken zumindest teilweise Rechnung. Ob die verbleibende Zeit ausreicht, ist jedoch weiterhin zweifelhaft.
„Ein halbes Jahr mehr Vorlauf löst die grundlegenden Probleme nicht. Der Zoll braucht ausreichend Personal, klare Verfahrensregeln und eine IT, die zum Start tatsächlich funktioniert“, erklärt BDZ-Bundesvorsitzender Thomas Liebel.
Zusätzliche Stellen bleiben offen
Während der BDZ 400 zusätzliche Stellen für erforderlich hält, kalkuliert die Vorlage lediglich 200 Arbeitskräfte – und selbst diese sollen intern ausgeglichen werden. Ein tatsächlicher Personalaufwuchs ist damit nicht zugesagt und im Bundeshaushalt 2027 ohnehin nicht vorgesehen. Auch für den Bundeshaushalt 2028 besteht durch die ausgewiesene Bedarfsberechnung keine verbindliche Stellenzusage.
Neue Aufgaben lassen sich nicht dauerhaft durch Umschichtungen bewältigen. Wer die Zuckergetränkesteuer einführt, muss das dafür erforderliche Personal zusätzlich bereitstellen. Andernfalls fehlen die Beschäftigten bei anderen wichtigen Aufgaben des Zolls.
Hinter der Zuckergetränkesteuer steht ein umfangreiches neues Verbrauchsteuerverfahren: Steuerlager müssen bewilligt und überwacht, Anmeldungen bearbeitet und Unternehmen geprüft werden. Die Abgrenzung steuerpflichtiger Produkte, zahlreiche Ausnahmen und gestaffelte Steuersätze schaffen zusätzlichen Aufwand. So kann bei bestimmten Saftgetränken entscheidend sein, ob Zucker zugesetzt wurde – eine Frage, die aufwendige Rezepturprüfungen und Untersuchungen nach sich ziehen kann. Übergangsweise erleichterte Erlaubnisse verschieben notwendige Prüfungen lediglich auf einen späteren Zeitpunkt.
Umso wichtiger sind durchgängig digitale und möglichst automatisierte Abläufe. Eine elektronische Antragstellung allein reicht nicht, wenn die anschließende Bearbeitung weiterhin weitgehend manuell bzw. über verschiedene Workarounds erfolgt. Zugleich fällt die Einführung in die laufende Strukturreform der Zollverwaltung.
Für Warenbewegungen zwischen EU-Mitgliedstaaten sieht die Vorlage zudem keine einheitliche, durchgängige digitale Abwicklung vor. Unternehmen mit Lager- oder Produktionsstandorten in mehreren Mitgliedstaaten müssen deshalb unterschiedliche nationale Verfahren und Nachweispflichten miteinander vereinbaren. Das schafft zusätzlichen Verwaltungsaufwand und erschwert die bürokratiearme Abwicklung grenzüberschreitender Lieferketten.
Der BDZ fordert deshalb einen belastbaren Umsetzungsplan und ausreichend Vorlauf für IT-Anpassungen, Verfahrensregeln und Schulungen. „Eine neue Steuer darf nicht mit Papierverfahren und manuellen Notlösungen starten. Entscheidend ist, dass die Verwaltung zum vorgesehenen Termin tatsächlich arbeitsfähig ist. Die Beschäftigten dürfen nicht erneut die Lücken zwischen politischem Anspruch und praktischer Umsetzung schließen müssen“, betont Liebel.