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Einziehung krimineller Vermögenswerte weiter im Fokus

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf enthält die Kabinettsfassung einige wichtige Klarstellungen, die auch zentrale Punkte des BDZ aufgreifen. Bei der Geldwäschebekämpfung bleibt die entscheidende Frage: Was ist genau geregelt, wenn der Zoll den „Porsche oder die Rolex“ beschlagnahmt?

Mit dem Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz will die Bundesregierung die Zollverwaltung organisatorisch neu aufstellen und ihre Rolle bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Organisierter Kriminalität und Finanzkriminalität stärken. Bundesfinanzminister Klingbeil hat dabei besonders Vermögenswerte unklarer Herkunft, wie Luxusautos, im Blick (siehe Kampf gegen Geldwäsche und Steuerbetrug: Wenn der Zoll den Porsche beschlagnahmt | tagesschau.de). Dazu werden nicht nur Strukturen innerhalb des Zolls verändert, sondern auch neue Ermittlungs- und Sicherungsbefugnisse geschaffen. Für den BDZ kommt es deshalb entscheidend darauf an, wie diese neuen Instrumente mit den bestehenden Aufgaben und Zuständigkeiten des Zolls zusammenspielen. In der Kabinettsfassung wurden hierzu an mehreren wichtigen Stellen Klarstellungen vorgenommen.

Die gestrige Veröffentlichung der Bundesregierung zu dem Beschluss finden Sie hier: Im Kabinett beschlossen: Zoll kann stärker gegen Finanzkriminalität vorgehen

Neue Regeln für die Vermögensermittlung: Strafverfahren behält Vorrang

Ein wichtiger Punkt der Kabinettsfassung betrifft die neue sogenannte administrative Vermögensermittlung. Vereinfacht gesagt geht es um Fälle, in denen Behörden auf hochwertige Vermögenswerte stoßen – etwa Bargeld, Fahrzeuge, Uhren oder Immobilien – und Zweifel bestehen, ob diese aus legalen Mitteln finanziert wurden. Künftig soll der Zoll solche Vermögenswerte unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb eines Strafverfahrens näher überprüfen können. Die Zolldirektionen können die Vermögensgegenstände für bis zu 30 Tage sicherstellen; eine Fristverlängerung ist durch Beschluss eines Finanzgerichts möglich. In einer früheren Fassung des Gesetzentwurfs war hierfür noch eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorgesehen gewesen.

Gleichzeitig wird nun ausdrücklich geregelt: Gibt es bereits einen strafrechtlichen Anfangsverdacht, geht das Strafverfahren vor. Dann müssen zunächst die Möglichkeiten des Strafrechts genutzt werden, um Vermögen zu sichern oder einzuziehen. Erst wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen oder nicht mehr greifen, kann die administrative Vermögensermittlung ergänzend zum Einsatz kommen. In unserer Stellungnahme vom 31.03.2026 hatten wir als Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft BDZ uns bereits für eine deutlichere Abgrenzung zwischen Strafverfahren und neuem Verwaltungsverfahren ausgesprochen. Denn in der Vollzugspraxis muss klar sein, was gilt. Der Rechtsstaat darf sich bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität nicht mit widersprechenden Regelwerken selbst blockieren. Vielmehr müssen bestehende Regularien intelligenter miteinander verknüpft werden.

Finanzkontrolle Schwarzarbeit bleibt in ihrer bisherigen Struktur erhalten

Eine weitere wichtige Klarstellung betrifft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Sie soll trotz der umfassenden Neuorganisation der Zollverwaltung in ihrer bisherigen Struktur erhalten bleiben und weiterhin eine eigene Organisationseinheit auf Oberbehörden- und Ortsbehördenebene bilden. Die organisatorische Aufspaltung der Bereiche Prüfung und Ermittlung – vom BDZ heftig kritisiert – ist somit vom Tisch.

Auch die Financial Intelligence Unit (FIU) bleibt innerhalb der Generalzolldirektion erhalten und behält eine besondere Stellung gegenüber den beiden neuen Fachsträngen. Ihre organisatorische Eigenständigkeit und fachliche Unabhängigkeit werden in dem Gesetzentwurf ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben.

Der BDZ wird die nun vorliegende Kabinettsfassung weiter intensiv prüfen. Im anstehenden parlamentarischen Verfahren werden wir uns dafür einsetzen, dass die Reform nicht nur auf dem Papier funktioniert, sondern die Beschäftigten des Zolls auch personell, organisatorisch und technisch in die Lage versetzt werden, die neuen Aufgaben und Befugnisse wirksam wahrzunehmen.

BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft

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Tel.: +49 30 863247640

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