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Disziplinarrecht

Verfassungstreue ja – Generalverdacht nein!

Die Generalzolldirektion (GZD) hat Ende August eine Verfügung an alle Zollbeschäftigte bekanntgegeben, in der sie zum „aktiven Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung“ aufruft. Bestandteil des Schreibens sind verpflichtende Online-Module des Bundesamts für Verfassungsschutz sowie die Einrichtung einer zentralen Meldestelle für „Hinweise auf verdächtige Äußerungen“. Der BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft begrüßt das Ziel, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen. Gleichzeitig halten wir den Tenor des Schreibens für bedenklich und sehen zentrale Punkte äußerst kritisch.

Interne Meldestellen sind durch das Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehen | Bild: Erstellt mit KI

Unter großer medialer Aufmerksamkeit wurde am 11.09.2025 vom Nachrichtenportal NiUS über eine interne Rundmail der GZD berichtet: Neue Richtlinie fordert Zoll-Mitarbeiter zur „aktiven Verteidigung der Demokratie“ auf. Infolgedessen haben auch den BDZ verschiedenste Rückmeldungen aus dem Kollegenkreis erreicht. Daher hat sich die BDZ-Bundesleitung entschieden, hier Stellung zu beziehen. Zugleich regen wir vom BDZ einen offenen Diskurs zu diesem Thema an und sind für Zuschriften unserer Mitglieder dankbar – ausdrücklich auch solcher, die im Sinne des Eintretens für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einen anderen Standpunkt vertreten.

Demokratievermittlung längst Teil der Ausbildung

Unsere Kolleginnen und Kollegen sind nicht nur hochqualifizierte, sondern auch vertrauenswürdige Beamtinnen und Beamte. Bereits in der Laufbahnausbildung und im Studium werden umfassend demokratische Werte und die Pflicht zur Verfassungstreue vermittelt. Ob es deshalb noch zusätzliche Pflichtmodule braucht, sehen wir kritisch – insbesondere angesichts der damit verbundenen Möglichkeiten zur Beeinflussung und Steuerung von Verhalten.

Der BDZ-Bundesvorsitzende Thomas Liebel stellt klar:

„Zöllnerinnen und Zöllner brauchen keine Online-Crashkurse in Soziologie, in denen die Entstehung gesellschaftlicher Vorurteile in Schaubildern erklärt wird. Wir sollten unsere Fortbildungskapazitäten lieber für ganz andere Bereiche nutzen. Wenn wir verfassungsfeindlichem Gedankengut den Nährboden entziehen wollen, sollten wir uns einmal die Frage nach Ursachen und Auslösern stellen. Warum sprechen wir beispielsweise nicht über die Reflektion des Einsatzgeschehens für unsere Vollzugskräfte und Vollziehungsbeamte? Diese stehen täglich unter enormer physischer und psychischer Belastung, werden von gewaltbereitem Klientel angegangen, beleidigt, teilweise angegriffen. Und da gehört leider auch zur Wahrheit mit dazu: Wer dies alles in sich reinfressen muss, wer zum Teil keine Rückendeckung von der eigenen Behörde erhält, der ist eher gefährdet, extremistische Ansichten zu entwickeln.“

Prävention muss daher bei der Ursache ansetzen, betont Liebel. Hier spiele die Fürsorge des Dienstherrn eine entscheidende Rolle. Dieser solle er stärker nachkommen, anstatt die Beschäftigten unter Generalverdacht zu stellen. Der Umsetzung des vom BDZ initiierten Gewaltschutzkonzeptes kommt hier eine tragende Rolle zu.

Anonyme Meldestelle in der GZD – der Weg zur Denunziationskultur?

In der Verfügung ist sowohl von einer neutralen Beratungsstelle, als auch einer internen Meldestelle „Hinweisgeberschutz Zoll“ die Rede. Letztere soll anonyme Hinweise zu Äußerungen von Beschäftigten aufnehmen, die einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht darstellen. Grundsätzlich ergibt sich die Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Stelle zum Hinweisgeberschutz aus dem sog. Whistleblower-Gesetz, das seit Juli 2023 in Kraft ist und auch für öffentliche Einrichtungen wie die GZD gilt. Denn Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben seit Inkrafttreten der EU‑Whistleblower‑Richtlinie ein Recht auf die Inanspruchnahme einer internen Meldestelle bei ihrem öffentlichen Beschäftigungsgeber.

Dazu stellen sich jedoch zahlreiche Fragen:

  • Welche Konsequenzen drohen Beschäftigten nach einer Meldung?
  • Fließen solche Informationen in Personalakten oder Beurteilungen ein?
  • Werden die Daten mit öffentlich zugänglichen Informationen abgeglichen?
  • Können sie in Disziplinarverfahren verwendet werden?
  • Wer legt überhaupt fest, was eine verdächtige, extremistische oder verfassungsfeindliche Äußerung darstellt?

Der BDZ hat aus der Belegschaft bereits zahlreiche kritische Rückmeldungen erhalten. Wir sagen: Die unabhängige Aufarbeitung, unter Wahrung politischer Neutralität, extremistischer Vorfälle durch professionelle Beratungsstellen ist hilfreich. Jedoch muss eine anonyme Meldestelle – wie im Whistleblower-Gesetz vorgesehen – unter sämtlichen Transparenzgrundsätzen verfahren, ohne Misstrauen zu fördern und im schlimmsten Fall ein Denunziantentum zu etablieren. Denn es gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, das Arbeitsklima nicht ohne Not zu belasten. Im Ergebnis braucht es geordnete Verfahren mit umfassenden Schutzmechanismen, sowohl für die „Whistleblower“ als auch für in Verdacht stehende Kolleginnen und Kollegen. Keinesfalls darf es zu einer sozialen Vernichtung infolge fadenscheiniger Vorwürfe kommen.

Insbesondere sind die BDZ-geführten Personalvertretungen davon verwundert, dass die GZD-Verfügung ohne formelle Beteiligung des Bezirkspersonalrats bekanntgegeben wurde. Denn hier wäre aus unserer Sicht der Beteiligungstatbestand nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz § 80 Abs. 1 Nr. 18 (Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten) zu berücksichtigen gewesen. Die bloße Einbindung im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit reicht für dieses sensible Thema nicht aus. Auch eine Beteiligung des Hauptpersonalrats beim BMF ist nicht erfolgt.

Es stellt sich in der Praxis die Frage, wie jemand vorgehen soll, der extremistische Tendenzen vermutet bzw. solche Äußerungen vernommen hat. Aus Sicht des BDZ muss es möglich sein, dies offen im Team oder über die Führungskraft anzusprechen. Auch die Verfügung betont zwar die kollegiale Ansprache – begründet jedoch nicht, weshalb zusätzlich eine Meldestelle notwendig sein soll. Die Sammlung und Speicherung von Äußerungen, zumal bei unklaren Definitionen wie „verschwörungstheoretische Aussagen“, ist aus Sicht des BDZ höchst problematisch. Es kann zu willkürlicher Maßregelung führen. Denn: Wer prüft die Vorgehensweise dieser Meldestelle?

Evaluierung des Bundesdisziplinarrechts notwendig

Der BDZ fordert deshalb eine Evaluation des aktuellen Bundesdisziplinarrechts. Hintergrund ist die von uns und dem dbb entschieden abgelehnte Gesetzesmaßnahme der Ampel-Koalition, mit dem die Disziplinargewalt bei schwersten Maßnahmen von den Verwaltungsgerichten auf die Behörden verlagert wurde.

Unsere Position ist klar:

  • Wir teilen das Ziel, Verfassungsfeinde schnell aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen.
  • Auch ist richtig, dass für Beamtinnen und Beamte besondere Grundsätze gelten, beispielsweise das Mäßigungsgebot (§ 33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz), nach dem sie gesetzlich verpflichtet sind, sich bei politischer Betätigung maßvoll und zurückhalten zu verhalten.
  • Aber: Existenzbedrohende Entscheidungen wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dürfen nicht allein durch Verwaltungsakte getroffen werden. Sie gehören in die Hand unabhängiger Gerichte. Nur so sind Rechtsschutz, Neutralität und Fairness gewährleistet.

Die aktuelle Diskussion über anonyme Meldestellen zeigt einmal mehr, wie wichtig klare rechtstaatliche Verfahren sind. Prävention ja – aber ohne Generalverdacht und ohne Abbau rechtsstaatlicher Schutzmechanismen.

Verfassungstreue ist keine Einbahnstraße

Der BDZ stimmt den Grundsatzäußerungen aus Politik und Verwaltung zu: Der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist keine Selbstverständlichkeit und erfordert besondere Wachsamkeit aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Doch diese Aufgabe darf nicht in einer pauschalen Verdächtigung loyaler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter münden. Denn wer von den Beschäftigten Verfassungstreue erwartet, sollte sich im Gegenzug auch selbst an verfassungsgemäße Grundsätze bei der Alimentation und Besoldung halten. Hier haben die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten seit mittlerweile 5 Jahren eine Respektlosigkeit nach der anderen seitens des Gesetzgebers erfahren.

Wir fordern die GZD auf, klare Kriterien zu benennen, den Umgang mit Meldungen transparent zu regeln und den Schwerpunkt auf Prävention durch Fürsorge und Arbeitsreflexion zu setzen. Zudem ist die Beteiligung des Bezirkspersonalrats bei der GZD umgehend einzuleiten.

Der BDZ dankt für die vielen kritischen Zuschriften und wird die weiteren Entwicklungen eng begleiten.

BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft

Friedrichstraße 169
10117 Berlin

Tel.: +49 30 863247640

E-Mail: post@bdz.eu

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12.06.2025