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Bis 31. Dezember 2014 Rechte beim Kindergeld wahren!

Die Absenkung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld wird vom Bundesverfassungsgericht überprüft. Die Karlsruher Richter werden sich im dort anhängigen Verfahren (Aktenzeichen: 2 BvR 646/14) erneut mit der Frage beschäftigen, ob die von 27 auf 25 Jahre herabgesetzte Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld verfassungsgemäß ist. Der BDZ stellt im Intranet Mustertexte – nach Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getrennt – zur Verfügung, mit denen vor dem 31. Dezember 2014 die Rechte gewahrt und bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Ruhen des Verfahrens beantragt werden können.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 war unter anderem die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre abgesenkt worden. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 (Aktenzeichen: 2 BvR 2875/10) ein früheres Verfahren in gleicher Sache nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der positiven Entscheidung der Karlsruher Richter zu anderen in dem Gesetz getroffenen Maßnahmen ist aber nicht auszuschließen, dass die Herabsetzung der Altersgrenze der Kinder verfassungswidrig ist.

Deshalb hatten dbb und BDZ bereits allen Eltern, die durch die Regelungen Nachteile erleiden, empfohlen, gegen Kindergeld- beziehungsweise Steuerbescheide innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen und unter Verweis auf das laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit feststellen, hätte diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Gewährung des Familienzuschlags, da dieser nach Paragraf 40 des Bundesbesoldungsgesetzes grundsätzlich der Gewährung des Kindergeldes folgt.

Vor diesem Hintergrund geben dbb und BDZ betroffenen Beamtinnen und Beamten erneut den Rat, beim Dienstherrn die Gewährung des Familienzuschlages für das in Betracht kommende Kind zu beantragen. Zur Rechtswahrung muss der Antrag innerhalb des laufenden Haushaltsjahres, also bis spätestens 31. Dezember 2014 gestellt werden und sollte das Ruhen des Verfahrens beinhalten.

Auch zahlreiche Tarifregelungen sind vom Bezug von Kindergeld abhängig. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit hätte somit auch Auswirkungen auf die Gewährung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile.

Tarifbeschäftigte, die durch die herabgesetzte Altersgrenze Nachteile erleiden, sollten daher ebenfalls die Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile für das in Betracht kommende Kind geltend machen. Die einmal durchgeführte schriftliche Geltendmachung wahrt den Anspruch unter Berücksichtigung einer tariflichen Ausschlussfrist auch für die Zukunft und unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren.

Entsprechende Musteranträge finden Mitglieder des BDZ im Intranet.

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Tel.: +49 30 40816600
Fax: +49 30 40816633

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