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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Streikverbot für Beamte bestätigt

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Juni 2018 entschieden, dass Beamte in Deutschland weiterhin nicht streiken dürfen. Es wies damit vier Verfassungsbeschwerden von beamteten Lehrern zurück, die ein Streikrecht durchsetzen wollten. Der BDZ- Bundesvorsitzende und Sprecher der Vorsitzenden der Bundesbeamtengewerkschaften, Dieter Dewes, begrüßte die Bestätigung des Streikverbots durch das Bundesverfassungsgericht als grundlegende Entscheidung, mit der das Berufsbeamtentum gestärkt und die Einführung von „Tarifbeamten“ verhindert worden sei.

Die vier klagenden Lehrer hatten sich zur Begründung Ihres Streikrechts auf die verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit berufen, aus der das Streikrecht für Gewerkschaften und Arbeitnehmer abgeleitet wird.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts findet das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit jedoch eine Schranke in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Und zu diesen zählt laut  Bundesverfassungsgericht auch das Streikverbot.

Das Beamtenverhältnis ist als wechselseitiges System von aufeinander bezogenen Rechten und Pflichten der Beamten ausgestaltet. In diesem System ist die Einschränkung der Koalitionsfreiheit in Form des Streikverbots u.a. durch das Alimentationsprizip kompensiert, das dem Beamten ein gerichtlich einklagbares grundrechtsgleiches Recht auf amtsangemessene Alimentation gibt. Ausweitungen und Beschränkungen auf der einen Seite des Beamtenverhältnisses führen in der Regel auch zu Veränderungen auf der anderen Seite. Ein „Rosinenpicken“ lässt das Beamtenverhältnis nicht zu.

Würde man den Beamtinnen und Beamten ein Streikrecht gewähren und damit in diesen grundgesetzlich gewährleisteten Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums eingreifen, würden andere hergebrachte Grundsätze wie das Alimentationsprinzip oder Regelungen wie die Besoldung durch den Gesetzgeber entweder ganz ausgehebelt oder müssten jedenfalls modifiziert werden.

Ein Streikrecht würde daher nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auslösen und zum Wegfall bzw. zur Abänderung des Alimentationsprinzips führen – zum Nachteil der Beamtinnen und Beamten.

Hätte das Bundesverfassungsgericht sich für eine funktionale Aufspaltung des Streikrechts entschieden und das Streikverbot auf Beamte beschränkt, die hoheitlich tätig sind, hätte dies zu einer Aufteilung von Beamten ohne Streikrecht, aber mit Alimentationsanspruch und Beamten mit Streikrecht ohne Alimentationsanspruch geführt. Im Kernbereich hoheitlichen Handelns hätte das Streikverbot und das Alimentationsprinzip weitergegolten. Auf diese Beamten wäre das Tarifergebnis weiterhin per Gesetz übertragen worden. Die sonstigen Beamten hätten dagegen ihre Forderungen zur Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen bei fortbestehendem Beamtenstatus gegebenenfalls mit Arbeitskampfmaßnahmen durchsetzen müssen. „Auf diese Weise wäre ein „Tarifbeamter“ geschaffen worden“, so der Bundesvorsitzende Dewes.

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