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Schmerzensgeldansprüche: Wichtiges Signal für Opfer von Gewalt im öffentlichen Dienst

Mit der Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen von Beamtinnen und Beamten, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, sieht der BDZ beim Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf eine zentrale Forderung erfüllt, die er angesichts zunehmender Angriffe auf Beschäftigte wiederholt erhoben hatte. BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes begrüßt, dass dieser Aspekt von dem Gesetzesvorhaben umfasst sei, von dem in der Öffentlichkeit im Wesentlichen nur familienpolitische Verbesserungen wahrgenommen würden. Diese wichtigen Regelungen dürften aber nicht übersehen werden, so Dewes. Der Gesetzentwurf war Thema eines Beteiligungsgesprächs beim Bundesinnenministerium am 18. Februar 2016, an dem für den dbb dessen stellvertretender Bundesvorsitzender und Fachvorstand Beamtenpolitik, Hans-Ulrich Benra, teilnahm.

Der BDZ hat umfassend zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und die Regelungen für Beamtinnen und Beamten als längst überfällig bezeichnet, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits seit 1. Januar 2015 gelten. Dewes sieht in dem Instrumentarium einen Einstieg in eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.

Auch im Namen der dbb-Fachgewerkschaften begrüßte Benra im Beteiligungsgespräch den Gesetzentwurf in wesentlichen Teilen. Damit komme die Politik der Forderung nach einem Gleichklang zwischen den Statusgruppen bei diesem wichtigen Thema nach und schaffe durch ein Gesetz Rechtssicherheit, nachdem im Beamtenbereich bisher nur Regelungen in Rundschreiben gelten.

Aus Sicht des BDZ wird mit der Übernahme von nicht vollstreckbaren Schmerzensgeldansprüchen das wichtige Signal gesetzt, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die Opfer von Gewalt werden, nicht allein gelassen werden. Dieses sich verschärfende Problem hatte der BDZ immer wieder thematisiert und die Anerkennung der Ansprüche nach dem Vorbild beamtenrechtlicher Regelungen in Bayern und Schleswig-Holstein auf Bundesebene gefordert.

Per Erlass vom 28. Juli 2015 ermittelte auch das Bundesfinanzministerium die Anzahl der Fälle, in denen amtsbezogene Schmerzensgeldansprüche ab 250 Euro wegen eines tätlichen Angriffs, der in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Beamteneigenschaft beziehungsweise einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erlitten wurde, nicht vollstreckt werden konnten.

Die geplante Neuregelung stellt eine wichtige Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. Nach den Vorstellungen von dbb und BDZ müssen aber die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs weiter gelockert werden. Die vorgesehene Begrenzung auf „tätige“ Angriffe sei zu kurz gegriffen. Hier sollten sämtliche gegen Beamtinnen und Beamte gerichtete Handlungen einbezogen werden.

Als notwendig angesehen wird eine Ausdehnung der Übernahme auf grob fahrlässige Handlungen und eine Verminderung der Grenze von 500 Euro. Zudem fordert der dbb, dass schon nach dem ersten erfolglosen Vollstreckungsversuch der Dienstherr für den illiquiden Schädiger einspringen müsste. Das Bundesinnenministerium sagte im Beteiligungsgespräch zu, die Forderungen des dbb in diesem Punkt wohlwollend zu prüfen.

Der Gesetzesentwurf soll noch vor der Sommerpause vom Bundestag verabschiedet und nach der Behandlung im Bundesrat im Herbst 2016 in Kraft treten.

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