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Zusätzliche Arbeitsbelastung des Zolls bei Mindestlohnkontrolle im Transit

Mit der Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns bei Transitfahrten steht der Zoll vor weiteren Herausforderungen. Seit 1. Januar 2015 gilt der Mindestlohn auch für Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber, wenn sie in Deutschland tätig sind. Die Regelung bezieht sich unter anderem auf grenzüberschreitenden Verkehr mit Be- oder Entladestellen in Deutschland und für Transittransporte. BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes warnt vor zusätzlichen Belastungen des Zolls, der personell ohnehin „auf Kante genäht“ sei. Unter einem immer größer werdenden Geltungsbereich leide die Effektivität der Überwachung und Kontrolle, weil das vorhandene Personal nicht ausreiche, um diesen prüfungsintensiven Tätigkeiten nachzukommen.

Der zum Jahreswechsel in Kraft tretende Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro gilt für alle Arbeitnehmer und somit auch für geringfügig Beschäftigte in Deutschland sowie für Arbeitnehmer, die für ein deutsches Unternehmen im Ausland tätig sind. Dabei wird nicht die vertraglich vereinbarte, sondern die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu Grunde gelegt. Eine pauschale Entlohnung, die saisonbedingte Mehr- oder Minderarbeit beinhaltet, ist somit nicht mehr zulässig, da die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im jeweiligen Monat maßgeblich ist.

Die Situation bei ausländischen Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, ist problematisch. Für diese gilt der Mindestlohn genauso wie für Arbeitnehmer deutscher Unternehmen. Die Regelung greift auch, wenn Deutschland nur Transitland ist. Fährt ein polnischer Lkw beispielsweise von Polen nach Frankreich, muss der polnische Fahrer für die Arbeitszeit auf deutschem Hoheitsgebiet nach dem Mindestlohngesetz bezahlt werden. Die Haftung des Auftraggebers birgt dabei unkalkulierbare Risiken.

Insbesondere wenn der Subunternehmer aus einem Land mit einem geringeren Lohnniveau kommt, ist es für die deutschen Auftraggeber unmöglich, die Einhaltung des Mindestlohngesetzes nachzuvollziehen. Auch wenn der Auftraggeber sich vom Subunternehmer die Einhaltung des Mindestlohns schriftlich bestätigen lässt, ist er nicht aus der Haftung entlassen. Erhält der Fahrer des tatsächlich leistenden Subunternehmens weniger als den Mindestlohn, kann er klagen.

Aus Sicht des BDZ muss kritisch hinterfragt werden, ob derartige Prüfungen mit einem wirtschaftlichen Verwaltungshandeln im Einklang stehen. Denn es entsteht ein erheblicher Aufwand bei der Beschaffung der Unterlagen aus dem Ausland und der Berechnung sowie der Feststellung des tatsächlich gezahlten Lohns. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass mit der Kontrolle des flächendeckenden Mindestlohns de facto erst zum März 2015 begonnen werden kann, da die Löhne für Januar 2015 frühestens Mitte Februar 2015 ausgezahlt werden.

Dewes hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren für das Mindestlohngesetz deutlich gemacht, dass der flächendeckende Mindestlohn einen erhöhten Personalbedarf nach sich ziehen wird. Je mehr Ausnahmen gelten und je größer der Geltungsbereich ist, desto mehr Beschäftigte werden aus Sicht des BDZ im Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit benötigt, wenn die Aufgabe effizient erledigt werden soll.

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