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Eilzuständigkeit kommt in Hamburg

Stellv. BDZ-Bezirksvorsitzender Sandro Kappe im Gespräch mit dem Grünen Fraktionsvorsitzenden der Hamburger Bürgerschaft Anjes Tjarks

Bei der 70 Jahr-Feier des BDZ Bezirksverbandes Nord am 19. März 2018 in Hamburg gab MdB Johannes Kahrs (SPD) bekannt, dass der Forderung des BDZ nach der Einführung der Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbedienstete noch in diesem Jahr entsprochen wird. Wir haben dazu berichtet.

v.l. Anjes Tjarks, Sandro Kappe

Aus der Hamburger Innenbehörde haben wir erfahren, dass das Gesetz zur Eilzuständigkeit bald der Bürgerschaft zur Abstimmung vorgelegt werden soll. Nunmehr ist es angezeigt die regierenden Bürgerschaftsfraktionen darüber aufzuklären, warum die Eilzuständigkeit so wichtig für den Zoll ist.

Aus diesem Grund hat der stellv. BDZ-Bezirksvorsitzende Sandro Kappe den Austausch mit dem Grünen Fraktionsvorsitzenden der Hamburger Bürgerschaft Anjes Tjarks am 07.11.2018 gesucht und ihm die Gründe für die Erfordernis mitgeteilt. Wir sind im ständigen Austausch mit der Politik, um die Arbeit des Zolls vor Ort zu verbessern. Nichts wird von alleine gut!

Warum ist die Umsetzung der Eilzuständigkeit in Hamburg elementar?

Außerhalb der originären Zuständigkeit kann ein „eilmäßiges“ Tätigwerden in der Freien und Hansestadt Hamburg nur im Rahmen der allgemeinen Notwehr und Nothilferegelungen gem. § 34 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. eine Festnahme nur auf das sog. Jedermannrecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) gestützt werden. Handeln die Beschäftigten im Rahmen des Jedermannrechts und erleidet eine Verletzung, handelt es sich um keinen Dienstunfall.

Die Vollzugsbeamten werden täglich in Kontrollsituationen mit der fehlenden polizeilichen Eilkompetenz konfrontiert. Daher ist die Umsetzung der Eilzuständig elementar.

(Autor: Sandro Kappe)

                                                                       

                         (V.i.S.d.P. BDZ BV Nord, Christian Beisch, Mönkedamm 11, Hamburg)

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