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Initiativantrag des dbb beamten und tarifunion

Anerkennung von COVID-19 Erkrankungen als Dienstunfall (Infektion in Dienstausübung)

Herrn

Ministerialdirektor Ansgar Hollah

Leiter der Abteilung D Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Alt-Moabit 140

10557 Berlin

12. April 2021

Sehr geehrter Herr Hollah,

die Folgen des COVID-19-Geschehens machen leider auch vor dem öffentlichen Dienstrecht nicht Halt. Dies betrifft auch das Dienstunfallrecht, welches für eine beträchtliche Zahl der Beamtinnen und Beamten eine erhebliche Aufmerksamkeit und praktische Be- deutung erlangt hat. COVID-19-Erkrankungen, zumal mit ihren noch nicht absehbaren Langzeitfolgen, betreffen infolge des häufig nicht vermeidbaren Personenkontakts in der Dienstausführung in erheblicher Anzahl auch Beamtinnen und Beamte des Bundes.

Der Dienstherr hat seinen Beamtinnen und Beamten einen besonderen Schutz und eine besondere Absicherung gegen Schäden zu gewähren, die aufgrund der in dienstlichen Sphären liegenden Risiken eingetreten sind. Hierfür dient die im Beamtenversorgungs- recht enthaltene und nach Systematik und Anspruchsgrundlangen eigenständige beam- tenrechtliche Unfallfürsorge. Das Dienstunfallrecht ist wegen seiner Komplexität und den weitreichenden Voraussetzungen und Kausalitäten wesentlich geprägt von der auf den Einzelfall basierenden Rechtsprechung. Dabei wird grundsätzlich unterschieden zwi- schen einem klassischen Dienstunfall als Schadensereignis und einer Berufskrankheit.

Infektionskrankheiten wie COVID-19 sind dabei eine Besonderheit im Recht der Unfallfürsorge, da für sie im Einzelfall grundsätzlich beide Tatbestände in Betracht kommen können.

Mir ist bekannt, dass seitens Ihres Ministeriums bisherige Aufforderungen, das Dienstunfallrecht an die Auswirkungen von COVID-19-Erkrankungen anzupassen, unter Verweis auf die BMAS-Zuständigkeit für die Berufskrankheiten-Verordnung abgelehnt, jedenfalls aber nicht aufgegriffen worden sind. Eine Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung ist sicherlich ein zielführender, aber durchaus langwieriger Weg, um sowohl für Beamte als auch Tarifbeschäftigte einheitliche Voraussetzungen zu schaffen.

Gleichwohl sind im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer nun auch Fälle bekannt geworden, COVID-19-Erkrankungen nicht pauschal als (nur grundsätzlich mögliche) Berufskrankheit aufzufassen, sondern im Einzelfall auch als Dienstunfall anzuerkennen. Exemplarisch zu nennen ist hier das Land Berlin, wo die Polizeibehörde eine SARS-CoV-2-Infektion mit Erkrankung als Dienstunfall anerkennt, sofern im Zusammenhang mit einem dienstlichen Ereignis ein durch das Robert-Koch-Institut definierter Kontakt der Kategorie I zu einer entsprechend infizierten Person stattgefunden hat. Im Land Schleswig-Hol stein wurde bereits im Februar dieses Jahres eine Verfahrensanordnung des Finanzministeriums erlassen, welche im Interesse der Betroffenen eine erleichterte Beweisführung für die dienstliche Ursächlichkeit einer COVID-19-Erkrankung eröffnen soll. Diesem Vorgehen hat sich bereits das Land Mecklenburg-Vorpommern bereits inhaltlich gleichlautend angeschlossen. Um im Interesse der Beamtinnen und Beamten das substanzielle Problem des Kausalitätsnachweises auch für den Bundesbereich zu erleichtern, sollte – wie es nach meiner Auffassung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebietet – der Dienstherr Bundesrepublik Deutschland ebenfalls zumindest eine untergesetzliche Regelung schaffen, welche (ggf. nach schleswig-holsteinischem Vorbild) zu einer interessengerechten Gesamtlösung führen hilft. Essentiell ist es hierbei – ohne dass das grundsätzliche und im § 31 BeamtVG festgeschriebene Kausalitätserfordernis berührt wird – eine Vereinfachung und insbesondere Erleichterung bei der Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen (Einzelfallprüfung) eines Dienstunfalls zu bewirken, sofern eine COVID-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge und während der Dienstausübung stattgefunden hat.

Politik und Verwaltung treffen im Zuge des COVID-19-Geschehens eine Vielzahl von sehr weitreichenden Entscheidungen, welche in großer Anzahl und als Daueraufgabe von den Beamtinnen und Beamten überwacht und hinsichtlich ihrer Einhaltung gewährleistet werden. Dies erfolgt regelmäßig im Einzelfall auch durch dienstliches Handeln und Eingreifen, welches das individuelle Infektionsrisiko der Beamtinnen und Beamten zweifellos erhöhen. Eine solche in dieser Form bislang noch nicht aufgetretene Ausnahmelage muss im Rahmen der Gewährleistung der Dienstunfallfürsorge besser berücksichtigt werden und darf nach Auffassung des dbb letztlich nicht zu Lasten der Betroffenen gehen.

 Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Schäfer

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