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aus dem Vorstand

BDZ erreicht konkrete Schritte in Berlin zur Einführung der Eilzuständigkeit

Am 15. Juni 2020 hat die Regierungskoalition in Berlin (SPD/Die Grünen/Die Linke) den gemeinsamen Entwurf für eine Neufassung des Polizeigesetzes - des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) - vorgestellt. Darin enthalten ist die Umsetzung der BDZ-Forderung nach der Einführung der polizeilichen Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in § 8 Abs. 3 ASOG. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird zum 1. Januar 2021 gerechnet.

© pixabay.com

Die seitens des BDZ seit 2018 mit der Berliner Landespolitik geführten Verhandlungen finden damit einen erfolgreichen Abschluss. Mit der Einführung der Eilzuständigkeit hätten endlich auch die in Berlin im Zollvollzugsdienst eingesetzten Kolleginnen und Kollegen in ihrem Handeln Rechtssicherheit, wenn im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben allgemeinpolizeiliche Sachverhalte festgestellt werden.

Strategie des BDZ erfolgreich:Der Flickenteppich schließt sich

Der BDZ sieht sich damit in seiner Strategie einer schrittweisen Verwirklichung der bundesweiten Eilzuständigkeit bestätigt. Seit Jahren setzt sich der BDZ für eine bundesweite Einführung der Eilzuständigkeit ein. Da eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung aufgrund der Gesetzgebungskompetenz der Länder jedoch nicht möglich ist, verfolgt der BDZ dieses Ziel, indem er auf die Einführung der Eilzuständigkeit in den einzelnen Bundesländern drängt. In 12 Bundesländern konnte die Einführung einer polizeilichen Eilzuständigkeit durch Verhandlungen unter Federführung des BDZ bereits erreicht werden. Mit Berlin kommt jetzt das 13. Bundesland hinzu. Das Ziel die Eilzuständigkeit bundesweit einzuführen, rückt somit in greifbare Nähe.

Auch in Bremen und Rheinland-Pfalz wurde die Einführung der Eilzuständigkeit zugesagt und ein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg gebracht. In Thüringen stehen die Vertreter des BDZ im ständigen Austausch mit den landespolitischen Verantwortlichen, um auch dort den Weg für die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen zu ebnen.

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