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Klare Standpunkte des BDZ für die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen

Der BDZ hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes klare Standpunkte bezogen, um die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Der Gesetzentwurf setzt sich zum Ziel, die Behindertenpolitik in Deutschland im Einklang mit der UN-Behindertenkonvention weiterzuentwickeln. Dabei zielt der Entwurf jedoch in erster Linie auf Kostenbegrenzung statt auf eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Rechtsverbindliche Vorgaben der UN-Behindertenkonvention werden in weiten Teilen nicht umgesetzt. Statt wesentliche Verbesserung zu erreichen, besteht die Gefahr eines Rückfalls hinter bereits erreichte Standards.

Beispiel Vertrauensperson:

Die Erledigung der Aufgaben als Vertrauensperson ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Um behinderte Menschen bei betrieblichen und verwaltungsinternen Angelegenheiten unterstützen und vertreten zu können, bedarf es der Information durch den Arbeitgeber. Die Verpflichtung dazu ist bisher eindeutig geregelt. Unterbleibt die Information und Beteiligung, kann die Vertrauensperson nach mehrmaligen Verstößen die Arbeitsagentur informieren. Die Arbeitsagentur prüft den Sachverhalt und kann ein Verwarnungsgeld verhängen.

Die entscheidende Person für die Einleitung des Verfahrens ist die Vertrauensperson. Einerseits ist die Vertrauensperson an die Erfüllung der ehrenamtlichen Tätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch IX gebunden. Anderseits können wegen des Abhängigkeitsverhältnisses persönliche Nachteile in der Förderung oder Beschäftigung nicht ausgeschlossen werden, wenn die Vertrauensperson gegen ihren Vorgesetzten ein Verfahren einleitet. Damit bringt das Gesetz die Vertrauensperson in eine unverantwortlich belastende Situation, die der rein ehrenamtlichen Tätigkeit nicht gerecht wird.

Zur Vermeidung dieser Probleme sollte die Einhaltung des Beteiligungsverfahrens durch eine gesetzliche Regelung sichergestellt werden, die der Vertrauensperson keine unangemessene Verantwortung aufbürdet. Aus Sicht des BDZ bedarf es keiner Stärkung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung, sondern eines gesetzlichen Automatismus.

Beispiel Eingliederungshilfe:

Nach der Einleitung zielt der Gesetzentwurf darauf ab, die Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und die Heranziehung von Vermögen bei der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe stufenweise im Interesse der Betroffenen zu verbessern. In einer ersten Stufe soll zum 1. Januar 2017 eine Übergangsregelung in Kraft treten, nach der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe von Verbesserungen bei der Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen und von einem gegenüber dem geltenden Recht deutlich erhöhten Vermögensfreibetrag profitieren. Erwerbstätige Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, sollen ebenfalls von Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Heranziehung von Vermögen profitieren.

In einer zweiten Stufe, die zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, soll das derzeitige, dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren durch ein Eigenbeitragsverfahren ersetzt werden. Die Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung werden vom BDZ grundsätzlich begrüßt. Allerdings geht der Entwurf hier nicht weit genug und führt zu keiner zeitnahen Entlastung der Betroffenen. Ziel muss der vollständige Verzicht auf eine Einkommens- und Vermögensanrechnung sein.

Um Chancengleichheit zu erreichen, darf das Einkommen und Vermögen behinderter Menschen und ihrer Angehörigen nicht länger auf erforderliche Teilhabeleistungen angerechnet werden. Der Gesetzentwurf enthält keine klare Perspektive für einen schnellen und vollständigen Ausstieg aus dem Bedürftigkeitsprinzip.

Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir berichten. 

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