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Pauschale Altershöchstgrenzen bei Verbeamtungen verworfen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem erst jetzt veröffentlichten Beschluss vom 21. April 2015 (Aktenzeichen: 2 BvR 1322/12) pauschale Altershöchstgrenzen für Verbeamtungen verworfen. Alter könne ein Kriterium für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in sogenannten „Einsatzberufen“ sein. Generell seien Altershöchstgrenzen jedoch abzulehnen, urteilten die Karlsruher Richter, die zu bedenken gaben, dass regelmäßig ältere Bewerberinnen und Bewerber ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis ausgeschlossen werden, was zu einer Ungleichbehandlung führe.

Der Entscheidung lagen zwei Verfassungsbeschwerden zu Grunde, in denen es darum ging, ob die für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen geltende Altersgrenze für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach dem vollendeten 40. Lebensjahr mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht verneinte diese Frage, weil die Altersgrenze durch Rechtsverordnung festgelegt worden war, die Entscheidung aber dem Gesetzgeber überlassen werden müsse.

Altershöchstgrenzen stellten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zunächst einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip dar. Anderes gilt für „Einsatzberufe“ mit besonderen körperlichen Anforderungen. Der verfassungsrechtlich verankerte gleiche Zugang zu allen öffentlichen Ämtern könne nur durch ein gleichrangiges Prinzip wie das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip eingeschränkt werden.

dbb und BDZ begrüßen, dass mit dem Karlsruher Richterspruch Maßstäbe für die grundsätzliche Zulässigkeit von Altershöchstgrenzen aufgezeigt wurden. Das Bundesverfassungsgericht habe Grundsätze aufgestellt, an denen sich die Festlegung von Altersgrenzen orientieren kann. Danach sind Altersgrenzen in einem Rahmen zulässig, der ein angemessenes und ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen der Lebensdienstzeit und der Ruhestandszeit gewährleistet.

Zu berücksichtigen ist auch das per EU-Richtlinie geregelte Verbot der Altersdiskriminierung. Ein Grund für Altersgrenzen sei das Verhältnis zwischen Lebenszeit und Ruhestand, stellten die Bundesverfassungsrichter fest. Die Altersversorgung rechne sich, solange die Arbeitskraft lange genug dem Dienstherrn zur Verfügung gestanden habe. Wenn Bewerberinnen und Bewerber immer später verbeamtet werden und aufgrund der Lebenserwartung immer länger eine Pension beziehen, entstehe ein Missverhältnis.

Höchstrichterlich bestätigt wurde zudem, dass auch im Ruhestand ein angemessenes Einkommensniveau erreicht sein muss, um die Neutralität und Unabhängigkeit des Beamten zu gewährleisten. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze müsse eine hinreichende aktive Dienstzeit gewährleistet sein, in der der Beamte ein Mindestruhegehalt „erdiene“. Das Bundesverfassungsgericht geht hier von einem Zeitrahmen von etwa 19,5 Jahren aus. Da noch andere Faktoren wie weitere Alterssicherungsansprüche zu berücksichtigen seien, räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber hier einen Entscheidungsspielraum ein.

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