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EU-Zollreform beschlossen: Jetzt beginnt der Praxistest
Neuer Unionszollkodex in Kraft
EU-Zollreform beschlossen: Jetzt beginnt der Praxistest
Mit dem neuen Unionszollkodex stellt die EU die Zollabfertigung grundlegend neu auf. Handling Fee, EU Customs Data Hub, neue Zuständigkeiten für Online-Plattformen und eine Europäische Zollbehörde sollen den Zoll moderner und schlagkräftiger machen. Für die Beschäftigten entscheidet sich der Erfolg der Reform aber nicht im Amtsblatt, sondern im täglichen Vollzug. Der BDZ sieht wichtige Verbesserungen gegenüber früheren Reformplänen – warnt zugleich aber vor neuen Aufgaben, zusätzlichen Abstimmungswegen und einem enormen technischen Umsetzungsdruck.
25.09.2026
Ein digitaler, mit Echtzeitdaten voll vernetzter Zoll – das ist das europäische Leitbild. Die Realität an den Zollämtern ist davon allerdings noch weit entfernt.
Mit der Verordnung (EU) 2026/2108 ist die umfassende Reform des europäischen Zollrechts beschlossen. Seit dem 20. September 2026 ist der neue Unionszollkodex in Kraft, die meisten Regelungen werden allerdings erst schrittweise wirksam (siehe PM der EU-Kommission vom 21.09.2026). Der große Praxistest beginnt damit erst jetzt.
Für den BDZ ist dabei entscheidend, dass die Reform nicht nur an ihren politischen Zielen gemessen wird. Der Zoll muss Milliarden Warenbewegungen überwachen, Abgaben erheben, Produktsicherheit gewährleisten und Verbote und Beschränkungen durchsetzen. Neue Verfahren können nur dann entlasten, wenn IT, Personal und Arbeitsabläufe tatsächlich mitwachsen. Schon die Einführung des 3-Euro-Pauschalzolls zum 1. Juli hat gezeigt, wie schnell eine vermeintliche Vereinfachung in der Praxis zusätzlichen Bearbeitungsaufwand erzeugen kann. Der BDZ hatte deshalb früh darauf hingewiesen, dass die Paketflut nicht mit einer neuen Abgabe allein beherrschbar wird.
Handling Fee: Neue Gebühr, alte Frage nach den Ressourcen
Besonders schnell konkret wird die neue EU-weite Handling Fee. Sie ist klar vom bereits geltenden 3-Euro-Pauschalzoll zu unterscheiden und soll spätestens ab 1. November 2026 erhoben werden. Die genaue Höhe der Handling Fee wird von der EU-Kommission per delegiertem Rechtsakt festgelegt. Der neue UZK sieht einen festen Betrag je Warenposition vor, der sich an den ungefähren Kosten für Datenprüfung, Risikoanalyse und Kontrollinfrastruktur orientieren soll.
Damit bestätigt der endgültige Rechtsrahmen zwar den Ansatz, den enormen behördlichen Aufwand des E-Commerce nicht länger auszublenden. Aus gewerkschaftlicher Sicht bleibt aber ein entscheidender Punkt: Eine Bearbeitungsgebühr schafft für sich genommen weder zusätzliches Personal noch leistungsfähigere IT. Die Kommission ordnet die Einnahmen zudem als traditionelle EU-Eigenmittel ein. Eine Gebühr, die den Aufwand der Zollbehörden abbilden soll, führt deshalb nicht automatisch zu zusätzlichen Ressourcen in den deutschen Zollämtern.
AEO bleibt – wichtig für Wirtschaft und Beschäftigte
Eine wichtige Korrektur gegenüber den ursprünglichen Reformplänen betrifft den AEO-Status. Die EU wollte den bewährten „Authorised Economic Operator“ zunächst perspektivisch durch den neuen „Trust and Check Trader“ ersetzen. Im endgültigen UZK bleiben beide Modelle nebeneinander bestehen.
Das ist für Deutschland keine Randfrage. Rund 7.000 AEO-Bewilligungsinhaber waren von den früheren Überlegungen betroffen. Eine vollständige Umstellung hätte für Unternehmen und insbesondere für die zuständigen Sachgebiete der Hauptzollämter erheblichen zusätzlichen Prüf- und Verwaltungsaufwand bedeutet. Der BDZ hatte deshalb dafür plädiert, den AEO zu erhalten und Trust and Check als weitergehende Option daneben zu stellen. Genau diese Grundstruktur findet sich nun im neuen UZK wieder.
Entlastung zum Nulltarif gibt es aber auch hier nicht: Künftig müssen die Zollbehörden AEO-Unternehmen mindestens alle drei Jahre eingehend überprüfen – einschließlich eines Vor-Ort-Besuchs. Auch neue Vereinfachungen brauchen also Beschäftigte, die Bewilligungen überwachen und Compliance tatsächlich kontrollieren.
Die Zolldatenplattform soll den großen technologischen Sprung nach vorne bringen. Den EU-Zöllner wird es jedoch auch 2034 wohl noch nicht geben.
Data Hub: Viel Potenzial – aber 2034 ist näher, als es klingt
Herzstück der Reform wird der EU Customs Data Hub. Ab Juli 2028 soll er zunächst für den E-Commerce genutzt werden, ab März 2031 steht er weiteren Wirtschaftsbeteiligten offen und ab März 2034 wird seine Nutzung grundsätzlich verpflichtend. Damit wird die vollständige Umstellung mehrere Jahre früher erfolgen als ursprünglich geplant.
Aus Sicht des BDZ bietet die zentrale Datenplattform große Chancen: bessere europaweite Risikoanalysen, weniger Datensilos und gezieltere Kontrollen. Gleichzeitig ist der Zeitplan enorm ambitioniert. Nationale Systeme wie ATLAS verschwinden nicht über Nacht. Übergangsweise müssen bestehende Verfahren angepasst, Schnittstellen geschaffen und neue europäische Anwendungen parallel aufgebaut werden.
Gerade deshalb muss die Perspektive der Beschäftigten von Anfang an einbezogen werden. Eine moderne Datenplattform kann Kontrollen verbessern. Ein instabiles oder unvollständiges System verlagert dagegen Arbeit zurück an die Zollstellen – häufig in Form manueller Nachbearbeitung und zusätzlicher Abstimmung.
Neue EU-Zollbehörde: Unterstützung statt neuer Doppelstrukturen
Auch die neue EU-Zollbehörde in Lille kann einen Mehrwert bieten, etwa durch gemeinsames Risikomanagement, bessere Datenanalysen und koordinierte Kontrollen. Gleichzeitig kommt mit der EU-Zollbehörde eine zusätzliche europäische Koordinierungsebene hinzu. Für die nationalen Zollverwaltungen bedeutet dies mehr Abstimmung und Mitwirkung an europäischen Standards und Prozessen; in einzelnen Bereichen sieht der neue UZK zudem zusätzliche Datenlieferungs-, Rückmeldungs- und Berichtspflichten vor.
Für den BDZ bleibt deshalb entscheidend, dass daraus keine Doppelstrukturen entstehen und das ursprüngliche Ziel – die einheitliche Rechtsanwendung – nicht durch eine zusätzliche juristische Schleife von Auslegungen des Zollrechts ins Gegenteil verkehrt wird. Auch dürfen europäische Kontrollprioritäten nicht einfach zusätzlichen Arbeitsdruck in den Mitgliedstaaten erzeugen. Harmonisierung ist sinnvoll, wenn sie den Vollzug unterstützt. Sie darf nicht dazu führen, dass neue Anforderungen beschlossen werden, ohne die dafür erforderlichen Ressourcen bereitzustellen.
Der neue UZK enthält damit viele richtige Ansätze. Ob daraus tatsächlich ein modernerer Zoll wird, entscheidet sich aber an einer sehr einfachen Frage: Funktionieren die neuen Regeln, Daten und Systeme auch an den Arbeitsplätzen der Kolleginnen und Kollegen? Der BDZ wird genau daran die weitere Umsetzung messen.