Regelungen zu Elterngeld und Elternzeit genügen nicht
Vaterschaftsurlaub für Bundesbeamte erstritten
Bundesbeamten steht nach einem Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln ein Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt ihres Kindes zu, der sich unmittelbar aus dem EU-Recht herleiten lässt. Das VG Köln gab damit der Klage eines Bundesbeamten gegen die Bundesrepublik Deutschland als seinem Dienstherrn statt.
19.09.2025

Nach Angaben des Gerichts hatte der Kläger Ende 2022 anlässlich der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt. Zur Begründung berief er sich auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (zur Richtlinie (EU) 2019/1158). Seine Dienststelle lehnte den Antrag ab, da es im deutschen Recht keinen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gebe.
Daraufhin erhob der Kläger, der im Anschluss an die Geburt zunächst Erholungsurlaub genommen hatte, im März 2024 Klage. Vor dem VG Köln hatte er damit nun Erfolg (zum Gerichtsurteil: Pressemitteilung VG Köln vom 11.09.2025). Das Gericht verurteilte die Beklagte, dem Kläger den beantragten Vaterschaftsurlaub rückwirkend zu gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben.
Nach Ansicht der Verwaltungsrichter kann sich der Kläger unmittelbar auf die EU-Vorschriften zum Vaterschaftsurlaub in der Vereinbarkeitsrichtlinie berufen, da Deutschland seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die entsprechende EU-Richtlinie bis zum 2. August 2022 umzusetzen.
Die Regelungen zu Elterngeld und Elternzeit genügen laut Urteil den Vorgaben der Richtlinie nicht. Denn danach können Väter anlässlich einer Geburt zwar auch einzelne Tage Elternzeit in Anspruch nehmen, sie erhalten in diesem Fall aber nicht die von der Richtlinie vorgesehene Lohnfortzahlung. Ein Elternteil hat nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate des Kindes bezieht.
Gegen das Urteil ist noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen möglich.
Direktwirkung von EU-Richtlinie für Beamtinnen und Beamte
Zum Hintergrund: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im privaten Sektor können sich bislang nicht auf ein nationales Gesetz stützen, das den Anspruch auf zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub sicherstellt. Im Gegensatz dazu können Bundesbeamte infolge des vertikalen Verhältnisses zum Staat als Arbeitgeber sich direkt gegenüber ihren Dienstherrn auf die Richtlinie berufen.
Die EU-Kommission hatte nach Ablauf der zweijährigen Umsetzungsfrist im September 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Ein Referentenentwurf des Familienministeriums zum sog. Familienstartzeitgesetz soll diese Lücke schließen, jedoch befindet sich der Entwurf derzeit noch in der Ressortabstimmung.
Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bleibt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiterhin eine zentrale Herausforderung. Ein Thema, das der BDZ weiter eng begleiten wird.
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