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Teilnahme von Nachwuchskräften am Dienstsport

Aufgrund zahlreicher Anfragen von Nachwuchskräften des gehobenen Zolldienstes zur möglichen Teilnahme am Dienstsport während der Praktikumsphasen klärte die BDZ-geführte Haupt- Jugend- und Auszubildendenvertretung (HJAV) die offenbar unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema in Abstimmung mit den zuständigen Organisationseinheiten des Bundesfinanzministeriums.

Demnach ist für die Zollinspektoranwärterinnen und -anwärtern gemäß Textziffer 2.1.1 des Lehrplans für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen der Nachwuchskräfte des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes vorgesehen, je nach Ausbildungsstand und organisatorischen Möglichkeiten auch an dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, die die Ausbildung fördern. Eine Teilnahme der Nachwuchskräfte des gehobenen Zolldienstes am Dienstsport ist für die Erreichung der Ausbildungsziele förderlich.

Eine Teilnahme am Dienstsport ist jedoch erst nach dem erfolgreichen Absolvieren des Lehrgangs „ESB-light“ (zukünftig ES-RSG) möglich. Sollten sich die teilnehmenden Kolleginnen und Kollegen beim Dienstsport verletzen, sind diese – wie auch bei anderen dienstlichen Veranstaltungen – im Rahmen des dienstlichen Unfallschutzes abgesichert. Eine Teilnahme an der waffenlosen Selbstverteidigung ist ausgeschlossen. 

 

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