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Novelle bringt Verbesserungen für Personalgewinnung und Personalentwicklung

Das Bundeskabinett hat am 11. Februar 2026 eine Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung beschlossen. Die Neuregelung erleichtert die Personalgewinnung und bringt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes spürbare Verbesserungen in ihren beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten. Trotz dieser positiven Entwicklungen hält der BDZ an seiner Forderung nach einer umfassenden Modernisierung des Laufbahnrechts fest.

Der Zugang zum Bundesdienst soll flexibler gestaltet werden, um qualifizierte Fachkräfte – etwa im Bereich der Informationstechnik – gezielt zu gewinnen und Entwicklungsperspektiven zu eröffnen. Bild: KI-erstellt

Die Novelle dient der weiteren Modernisierung des Laufbahnrechts des Bundes und soll die Aufträge aus dem Koalitionsvertrag, Laufbahnwechsel zu vereinfachen (S. 58), sowie die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung im öD zu stärken (S. 74), umsetzen. Hier geht es zur Kabinettsfassung der BLV: BMI – Gesetzgebungsverfahren – Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung

Der BDZ hatte bereits im November 2025 an der Verbändeanhörung zum Referententwurf teilgenommen: Fortschritte beim Laufbahnrecht, aber weiterer Reformbedarf – BDZ, Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft

Die wesentlichen Regelungen

Die aktuelle Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung enthält insbesondere folgende Regelungen:

Schaffung neuer Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung:

  • Die fachspezifische Qualifizierung als praxisorientiertes Aufstiegsformat wird endlich auch für den Aufstieg in den höheren Dienst zugänglich gemacht.
  • Die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Aufstieg wird auf 60 Jahre erhöht.
  • Beim Aufstiegsverfahren fachspezifische Qualifizierung ist als Zulassungsvoraussetzung nur noch das erste statt des zweiten Beförderungsamtes erforderlich.

Bewahrung bisheriger Aufstiegsmöglichkeiten:

  • Die ursprünglich geplante ersatzlose Streichung der „Bestenförderung“ (§ 27 BLV) wurde seitens des federführenden Bundesinnenministeriums (BMI) nicht weiterverfolgt.

Eröffnung von Sonderzugängen:

  • Im gehobenen technischen Verwaltungsdienst sowie im gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst wird ein Sonderzugang für Personen mit den beruflichen Fortbildungsabschlüssen „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ geschaffen.
  • Beim Wechsel vom Land zum Bund werden neben Vorbereitungsdiensten der Länder nun auch gleichwertige Aufstiegsverfahren der Länder anerkannt.

Bewertung und weitergehende Forderungen

Mit der nun verabschiedeten Novelle wird das Laufbahnrecht weiter flexibilisiert. Dies gilt insbesondere für die vom BDZ seit Jahren immer wieder geforderte Öffnung der fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in den höheren Dienst.

Zudem wurde im Rahmen des sich über zwei Beteiligungsrunden erstreckenden Beteiligungsverfahrens gemeinsam mit dem dbb verhindert, dass die Bestenförderung als bewährter Karriereweg für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte gestrichen wird. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Bestenförderung für eine moderne Personalentwicklung und die Attraktivität des Bundesdienstes stellt dies einen besonderen gewerkschaftlichen Erfolg dar.

BDZ-Bundesvorsitzender Thomas Liebel begrüßt die Neuregelung, sieht jedoch weiteren Anpassungsbedarf: „Die vorliegende BLV-Novellierung enthält verschiedene Einzelmaßnahmen zugunsten eines verbesserten beruflichen Fortkommens. Die vom BDZ geforderte umfassende Modernisierung der Bundeslaufbahnverordnung bleibt jedoch nach wie vor aus. Wir werden uns als BDZ weiterhin für ein durchlässiges Laufbahnsystem einsetzen, das dem Bestandspersonal umfangreiche berufliche Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten bietet.“

Ausblick

Die Novelle wurde am 11. Februar vom Bundeskabinett beschlossen und wird nun im Bundesgesetzblatt verkündet. Vor dem Hintergrund einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit ein vollständiger Neuerlass der Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Die neue BLV tritt unmittelbar am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Mit der vorliegenden Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung wird ein Teil der „Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung“ umgesetzt. Die Bundesregierung plant als weiteren Baustein „Eckpunkte zur Modernisierung des Dienstrechts“ eine Novellierung des Beurteilungsrechts. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens werden wir uns für den Erhalt der bewährten Standards in der Zollverwaltung einsetzen und hierzu weiter berichten.

BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft

Friedrichstraße 169
10117 Berlin

Tel.: +49 30 863247640

E-Mail: post@bdz.eu

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12.06.2025