Freiwillige 42-Stunden-Woche für Tarifbeschäftige des Bundes
BMI schafft Rahmen – Umsetzung innerhalb der Bundesfinanzverwaltung wird bislang blockiert!
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (Bund) sieht ab 1. Januar 2026 die Möglichkeit vor, dass Tarifbeschäftigte des Bundes ihre regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber befristet von 39 auf bis zu 42 Stunden erhöhen und dafür sowohl ein anteilig erhöhtes Tabellenentgelt als auch einen zusätzlichen Zuschlag für die Erhöhungsstunden erhalten. Diese „42-Stunden-Woche auf freiwilliger Basis“ beruht auf doppelter Freiwilligkeit, ist strikt befristet (maximal 18 Monate je Vereinbarung) und kann aus wichtigem Grund mit Frist gekündigt werden; sie schafft für Beschäftigte und Dienststellen planbare Mehrarbeit, die tariflich klar von Überstunden abgegrenzt ist.
17.12.2025

Kernelemente der Regelung
Die Regelung gilt für alle Tarifbeschäftigten im Geltungsbereich des TVöD Bund (ohne Auszubildende, dual Studierende und Praktikantinnen/Praktikanten). Auch für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Tarifvertrags für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) finden die Regelungen zur erhöhten Arbeitszeit gemäß § 6 Absatz 1a TVöD einschließlich des erhöhten Tabellenentgelts sowie des Zuschlages für die Erhöhungsstunden ebenfalls keine Anwendung.
Voraussetzung für den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist eine individualvertragliche Zusatzvereinbarung in Textform. Die Erhöhung muss nicht in vollen Stunden erfolgen, ist auf höchstens 42 Wochenstunden begrenzt und ist zwingend zu befristen; Verlängerungen sind möglich, erfordern aber jeweils eine neue Vereinbarung, Rechtsansprüche auf Abschluss bestehen nicht.
Entgelt und Zuschlag
Mit der erhöhten Wochenarbeitszeit steigt das Tabellenentgelt zeitanteilig über die bisherige Vollzeitvergütung hinaus, indem das Entgelt im Verhältnis der erhöhten zur regulären Arbeitszeit (39 Stunden) angepasst wird. Zusätzlich wird für jede vereinbarte Erhöhungsstunde ein gestaffelter Zuschlag gezahlt, der monatlich verstetigt ausgezahlt wird und sich prozentual aus dem Stundenentgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet; auch sonstige monatliche Entgeltbestandteile (z. B. Zulagen) werden grundsätzlich im gleichen Verhältnis erhöht.
Arbeitszeitrechtliche Einordnung
Die vereinbarten Erhöhungsstunden werden tariflich als eigene Sonderform der Arbeit definiert, sind Teil der regelmäßigen Arbeitszeit und somit nicht Überstunden im Sinne des TVöD; Überstunden können zusätzlich nur oberhalb der individuell erhöhten regelmäßigen Arbeitszeit entstehen. Die Regelung lässt sich mit Schicht-, Wechselschicht-, Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsmodellen kombinieren, unterliegt aber den arbeitszeitgesetzlichen Höchstgrenzen sowie besonderen Grenzen etwa bei Tätigkeiten mit Bereitschaftszeiten oder bei bestimmten Beschäftigtengruppen wie Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern.
BDZ kritisiert ausstehende Umsetzung innerhalb der Bundesfinanzverwaltung
Das Rundschreiben des BMI wurde den Geschäftsbereichsbehörden der Bundesfinanzverwaltung durch das Bundesministerium der Finanzen bekanntgegeben sowie im Rahmen einer bundesweiten Dienstbesprechung im November 2025 erläutert. Die Teilnahme der Personalvertretung war hierbei leider nicht vorgesehen. Für Irritationen sorgt derzeit eine Veröffentlichung der Generalzolldirektion im Mitarbeiterportal Zoll, wonach weitergehende Hinweise des BMF zur Bearbeitung entsprechender Anträge der Tarifbeschäftigten erforderlich seien.
Auf Nachfrage des BDZ wurde hierzu klargestellt, dass eine elektronische Abbildung des Antragsverfahrens zu vorgenanntem Arbeitszeitmodell derzeit nicht im Personalverwaltungssystem (PVS) möglich sei und die zuständigen Stellen mit Hochdruck an der technischen Umsetzung arbeiten. Insofern sind aus Sicht des BDZ auch keine weiteren Klarstellungen des BMF zur rechtlichen Umsetzung des Arbeitszeitmodells erforderlich, da das Durchführungsschreiben des BMI hinreichend aussagekräftig ist.
Diese Verzögerung ist unter keinerlei Gesichtspunkt hinnehmbar und kann schon gar nicht durch die abstrakten und sachlich nicht tragfähigen Ausführungen der Generalzolldirektion in irgendeiner Weise gerechtfertigt werden , da die tarifvertragliche Regelung und das BMI-Durchführungsrundschreiben die Anwendung der freiwilligen 42-Stunden-Woche ab dem 1. Januar 2026 verbindlich vorgeben und organisatorische oder IT-interne Hindernisse die Rechte der Beschäftigten aus dem TVöD nicht aushebeln dürfen. Eine Antragstellung seitens der betroffenen Tarifbeschäftigten ist rechtlich zum 1. Januar 2026 möglich und es muss notfalls eine Übergangslösung zur Überbrückung der technischen Umsetzungsphase geschaffen werden, mit der die pünktliche Umsetzung des neuen Arbeitsmodells entsprechend dem Willen der Tarifvertragsparteien sichergestellt wird.
BDZ – Wir machen Tarif –
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
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10117 Berlin
Tel.: +49 30 863247640
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