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BDZ im Beteiligungsgespräch beim BMI: Fortschreibung der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung im Fokus!

Im Oktober 2025 fand im Bundesinnenministerium ein Beteiligungsgespräch zum Entwurf der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung (ALehrV) statt. Für den BDZ vertrat Astrid Haase, Mitglied des Hauptpersonalrats beim Bundesministerium der Finanzen und Vorstandsmitglied des BDZ Bezirksverbandes Westfalen, die Interessen der Beschäftigten des Fachbereichs Finanzen der Hochschule des Bundes.

Astrid Haase (BDZ), Maren Göre (Referatsleiterin DII) | Bild: BDZ

Gefahr der Arbeitszeitsteigerung durch Nebenpflichten

Kritisch sieht der BDZ insbesondere die geplanten zusätzlichen lehrimmanenten Nebenpflichten und das willkürliche Absenken der bislang angerechneten Prüfungsleistungen. Die Überführung der Lehrverpflichtung in eine höherrangige Rechtsverordnung bringt zwar mehr Rechtssicherheit, führt aber, wie der BDZ betont, zu einer arbeitszeitrechtlichen Verschlechterung. Es fehlen bislang klare Schutzmechanismen zur Begrenzung des Gesamtarbeitsvolumens und eine dynamische Berücksichtigung zusätzlicher Aufgaben.

Struktur und Problemfelder der Lehrverpflichtung

Die jährlichen Lehrverpflichtungen richten sich nach der regulären Wochenarbeitszeit und werden im Deputatssystem über sogenannte Lehrveranstaltungsstunden (LVS) festgelegt. Viele Nebenpflichten wie Mentoring, Selbstverwaltung, Besprechungen und Klausuraufsichten werden nicht gesondert angerechnet. Der BDZ kritisiert, dass Lehrende somit über die 41-Stunden-Woche hinaus zusätzliche Verpflichtungen erfüllen sollen, die faktisch unverrechnet bleiben. Dies führt zu einer deutlichen Mehrbelastung und ist laut BDZ nicht hinnehmbar.

BDZ-Forderungen zur Begrenzung und Anrechnung

Der BDZ fordert, die beamtenrechtlichen Arbeitszeitvorgaben (§87 ff. BBG) auch für Hochschullehrende verbindlich einzuarbeiten, um unbegrenzte Überstunden und Dauerbelastung zu verhindern. Nebenpflichten mit erheblicher Beanspruchung, beispielsweise durch Digitalisierung und Betreuung, müssen als eigenständiger Anrechnungsgrund berücksichtigt werden. Besonders kritisch sieht der BDZ die geplante Reduzierung der Anrechnung von Korrekturleistungen bei Klausuren und Hausarbeiten, die künftig nur noch zu einem Drittel angerechnet werden sollen. Dies bedeutet eine massive Mehrbelastung bei gleichbleibender Jahreslehrverpflichtung.

Flexible Lösungen statt pauschale Verschärfungen

Der BDZ lehnt pauschale Verschärfungen und starre Begrenzungen im Bereich der Ermäßigungsregelungen ab. Stattdessen fordert er mehr Flexibilität und eine Einzelfallgerechtigkeit, um die Qualität der Lehre und Forschung sowie die Gesundheit der Beschäftigten nachhaltig zu sichern.

Weitere Schwächen und Konsequenzen für den Hochschulbetrieb

Im Entwurf sieht der BDZ darüber hinaus Verbesserungsbedarf bei der Anrechnung von Krankheitstagen und dem Geltungsbereich der Verordnung. Der BDZ warnt davor, dass mit der neuen ALehrV zwar Rechtssicherheit geschaffen wird, gleichzeitig aber die Arbeitszeit der Lehrenden faktisch ausgeweitet wird. Mit steigenden Anforderungen und Korrekturverpflichtungen droht eine Verschlechterung der Bedingungen, was sich negativ auf die Studierendengewinnung, Reputation und Arbeitgeberattraktivität der Hochschule des Bundes auswirken könnte. Der BDZ fordert daher, die Neuregelung so zu gestalten, dass keine faktische Erhöhung der Arbeitszeit und keine Verschlechterung der Anrechnungstatbestände eintreten.

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12.06.2025