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Sonderurlaub bei Betreuung eines erkrankten Kindes

Mehr Sonderurlaubstage für die Jahre 2024 und 2025

Die im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingeführten Sonderregelungen zur Dauer des Sonderurlaubs zur Betreuung kranker Kinder unter Fortzahlung der Besoldung wären an sich zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Eine damit an sich verbundene Rückführung der Sonderurlaubstage auf das Niveau vor der Pandemie konnte nunmehr abgewendet werden. Ein aktueller Entwurf zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung sieht eine auf die Jahre 2024 und 2025 befristete Erhöhung der Sonderurlaubstage vor. Im Rahmen einer vom BMI getroffenen Vorgriffsregelung findet diese Erhöhung zudem bereits seit dem 1. Januar Anwendung.

Der aktuelle Entwurf einer einer Vierten Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung sowie die entsprechende Vorgriffsregelung sehen folgende Regelung vor. Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV

  1. für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
  2. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubs-jahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

Mit dieser Regelung soll eine zugunsten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten getroffene Sonderregelung, nach der ab dem 1. Januar 2024 eine Erhöhung des Leistungszeitraums für Krankengeld bei Betreuung eines erkrankten Kindes befristet für die Jahre 2024 und 2025 erfolgt, wirkungsgleich auf den Beamtenbereich übertragen werden.

Der BDZ-Bundesvorsitzende und Vorsitzende des Hauptpersonalrats zeigt sich zufrieden, dass die Anhebung der Dauer des gewährten Sonderurlaubs im Falle der Erkrankung von Kindern für die Jahre 2024 und 2025 erreicht werden konnte, sieht jedoch weiteren Handlungsbedarf: „Aus unserer Sicht ist eine dauerhafte Erhöhung der Dauer des Sonderurlaubs im Falle der Erkrankung eines betreuungsbedürftigen Kindes aus Gründen einer nachhaltigen Familienpolitik notwendig. Wir setzen uns daher dafür ein, dass die Erhöhung der Sonderurlaubstage über das Jahr 2025 hinaus verstetigt wird.

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12.06.2025