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Neues Infektionsschutzgesetz

So wirkt sich die Bundes-Notbremse auf die Inanspruchnahme von Homeoffice aus!

Die Homeoffice-Pflicht ist nunmehr auch im Infektionsschutzgesetz verankert. Die Verpflichtung, Arbeiten im Büro oder ähnliche Tätigkeiten nach Hause zu verlagern (Homeoffice), wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, ist bereits seit Januar 2021 Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Daran hat sich nichts geändert. Im Rahmen der vom Bundestag beschlossenen bundeseinheitlichen Notbremse wurde im Zuge der Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine Homeoffice-Pflicht aufgenommen, mit der Beschäftigte dieses Angebot annehmen müssen, wenn die Bundesnotbremse greift und soweit keine Gründe entgegenstehen. Was heißt das konkret?

Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht vorläufig bis Ende Juni vor, dass Arbeitnehmer(innen) eine Verpflichtung zum Homeoffice haben, wenn das Angebot dazu besteht und betriebliche Gründe nicht dagegensprechen. Beschäftigte können das Angebot ablehnen, wenn Gründe dagegenstehen wie z.B. fehlende technische Ausstattung, räumliche Enge, Lärm und Störungen durch Kinder. Mit der verstärkten Homeoffice-Pflicht sollen angesichts der täglich steigenden Infektionszahlen und Inzidenzen die Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit weiter reduziert werden. Auch wenn viele Kolleg(innen) die nachvollziehbare Lust verspüren, mal wieder Büroluft zu schnuppern empfiehlt der BDZ wenn irgendwie möglich und vertretbar die – vergleichbaren – Bürotätigkeiten von zu Hause aus zu verrichten.

In der Zollverwaltung wurde aufgrund der Corona-Pandemie das mobile Arbeiten seit Ende März 2020 bereits massiv forciert. Die Verfügungslage der GZD ist nicht zu beanstanden und regelt, dass so viele Beschäftigte wie möglich, mobil von zuhause aus arbeiten sollen. Tätigkeiten, die nicht mobilisierbar sind, wie z.B. Kontrollen, finden in Präsenz statt. Auch in der Warenabfertigung wird ein Teil der Arbeit von zuhause aus erledigt. Das Gleiche gilt für die Sachgebiete D, E, F und G (Innendienst).

BDZ fordert Vollausstattung mit mobiler Hardware so schnell wie möglich!

Ein vollumfängliches Angebot mobilen Arbeitens scheitert derzeit jedoch noch an den fehlenden technischen Voraussetzungen. Der BDZ erwartet, dass alle in der Zollverwaltung (einschl. Zollfahndungsdienst) genutzten PCs und Notebooks zeitnah durch SINA-Workstations ersetzt werden. Damit würde die Möglichkeit IT-seitig geschaffen, dass künftig grundsätzlich alle Beschäftigten das mobile Arbeiten nutzen können, soweit die Aufgaben dies zulassen.

Der BDZ Bundesvorsitzende Dieter Dewes fordert, die technischen Voraussetzungen im Hinblick auf die Zeit nach der Pandemie zu verbessern: „Durch einen Ausbau der Technik wird nicht nur ein Beitrag zur Überwindung der Pandemie geleistet, sondern es werden auch die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das mobile Arbeiten nach der Pandemie stark genutzt werden kann und neben der Telearbeit die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert wird.“

BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft

Friedrichstraße 169
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Tel.: +49 30 40816600
Fax: +49 30 40816633

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12.06.2025