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BDZ fordert Qualifizierungsoffensive für den Aufstieg in den gehobenen Dienst nach § 38 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)!

Die Generalzolldirektion (GZD) bereitet derzeit das Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung nach § 38 BLV (Zulassungszeitpunkt: 1. April 2021) vor. Dazu wurden etwa 180 Dienstposten im Mitarbeiterportal Zoll veröffentlicht, auf die sich interessierte Beamte(innen) der Laufbahn des mittleren Zolldienstes noch bis zum 9. Oktober 2020 bewerben können.

Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum April 2021 zugelassen werden können, wird von der GZD noch gesondert festgelegt. Für den BDZ steht die zahlenmäßige Forderung der Zulassung interessierter Beamt(innen) seit der Einführung der fachspezifischen Qualifizierung innerhalb der Zollverwaltung fest: mindestens 300 Aufstiegsbeamt(innen) sollten jährlich zur fachspezifischen Qualifizierung zugelassen werden. Die Planstellentwicklung und komplexere Aufgabendichte des Zolls rechtfertigen eine Personalentwicklung mittels einer nachhaltigeren Berücksichtigung von beruflichen Erfahrungswerten und Fähigkeiten. Der BDZ konnte bereits zum letzten Zulassungszeitpunkt eine erfolgreiche Steigerung der Zulassungszahlen von 75 auf 100 Aufstiegsbeamt(innen) erreichen. An dieser Tendenz gilt es im breiteren Umfang festzuhalten.

Sonderregelung für beurteilungsmäßige Voraussetzungen erforderlich

Nach den einschlägigen Bestimmungen der GZD müssen die Bewerber(innen) bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das zweite Beförderungsamt erreicht haben und in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene (Beurteilungsnote „überdurchschnittlich“ mit mindestens 10 Punkten) beurteilt worden sein, um zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung zugelassen zu werden. Seit dem 1. Januar 2020 gilt jedoch für die Zollverwaltung als Einstiegsamt für die Laufbahn des mittleren Zolldienstes die Besoldungsgruppe A 7. Das zweite Beförderungsamt entspricht demnach der Besoldungsgruppe A 9m. Folglich wird sich der BDZ dafür einsetzen, dass den Kolleg(innen) des mittleren Zolldienstes, die ursprünglich mit der Besoldungsgruppe A 6m als Eingangsamt gestartet sind, keine Benachteiligung entsteht. Vielmehr muss hier auf eine Sonderregelung abgestellt werden, welche die Besoldungsgruppe A 8 – übergangsweise – als zweites Beförderungsamt im Sinne der Bestimmungen nach § 36 BLV anerkennt.

Gleiche Chancen für Beamt(innen) des technischen Dienstes gefordert

Der BDZ setzt sich zudem für die Ausgestaltung der fachspezifischen Qualifizierung für Beamt(innen) des mittleren technischen Dienstes ein. Bis heute liegen den zuständigen Personalvertretungen keine Eckpunkte hinsichtlich möglicher fachspezifischer Module für den technischen Dienst der Bundesfinanzverwaltung vor. Dies trifft u. a. auf Beschäftigte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Strahlenschutzes und des Wasserzolldienstes zu. Derartige Ungleichbehandlungen und Hinhaltetaktiken sind aus Sicht des BDZ im Interesse gleicher Chancen der Beschäftigten des nichttechnischen und des technischen Dienstes nicht weiter hinnehmbar und hier besteht überfälliger Handlungsbedarf der Verantwortlichen.

  

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12.06.2025