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Umsetzung des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

Klärungsbedarf gegenüber dem Bundesinnenministerium

Das Bundesinnenministerium hat in einem Einführungsrundschreiben vom 23. Januar 2020 an die Obersten Dienstbehörden Erläuterungen und Durchführungshinweise zum besoldungsrechtlichen Teil des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) bekannt gegeben. Verschiedene inhaltliche Fehler des Rundschreibens führen bereits bundesweit zu Irritationen.

Das BMF hat mit an den nachgeordneten Geschäftsbereich das BMI-Rundschreiben bekannt gegeben und unter anderem die folgenden unzutreffenden Rechtsanwendungen zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt:

  • Eingangsamt im mittleren Zolldienst wird bereits zum 1. Januar 2020 auf die BesGr A 7 angehoben (nicht erst zum 1. März 2020 wie vom BMI vertreten).
  • Die Stellenobergrenze für Beförderungsämter im mittleren Zolldienst wurde zum 1. Januar 2020 auf 50 % in der BesGr A 9 m angehoben (keine materiell unveränderte Überführung in die Bundeshaushaltsordnung wie vom BMI vertreten).
  • Die einschränkende Auslegung der Anwendungshinweise des BMI zur Gewährung der Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 15 zu den BBesO A/B im Zoll: ZKA und BereichsZul – bei Konkurrenz zur Polizeizulage ist für die Zollverwaltung auf Grund der Besonderheiten der tatbestandlichen Ausgestaltung der Zulage in Vorbem. Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesO A/B nicht übertragbar (entgegen der vom BMI vertretenen Übertragung der einschränkenden Auslegung).

Zu Verbesserungen tragen folgende Regelungen des BMI-Rundschreibens bei, deren Übernahme für den Geschäftsbereich des BMF vorgesehen sind:

  • Klarstellung, dass die maritime Zulage (Vorbem. Nr. 9a) wie bisher weiterhin auch für Werftliege- und Werfterprobungszeiten gewährt wird.
  • Übernahme der Sonderregelung zur Zahlungsaufnahme für neue Stellenzulagen: Abweichend von den allgemeinen Verwaltungsvorschriften (BBesGVwV) sollen die neuen Zulagen bereits ab dem 1. Januar 2020 unabhängig davon gewährt werden, ob Besoldungsempfänger den Dienst z.B. krankheits- oder urlaubsbedingt tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt angetreten haben, wenn die Besoldungsempfänger die jetzt zulageberechtigende Funktion bereits vor dem 1. Januar 2020 wahrgenommen haben.

Das BMF hat gegenüber dem HPR- und BDZ-Bundesvorsitzenden, Dieter Dewes, und dem zuständigen Berichterstatter im Hauptpersonalrat für das Zulagenwesen, Hans Eich, BDZ, erklärt, dass das BMF bei seiner in verschiedenen Erlassen Ende 2019 / Anfang 2020 an den Geschäftsbereich der Bundesfinanzverwaltung mitgeteilten rechtlichen Auffassung und damit an den für die Beschäftigten positiven Regelungen festhält.

 

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