top

BDZ vor Ort

Ihr Kontakt zu den Bezirksverbänden

Bezirksverband Baden
Denzlinger Straße 22, 79108 Freiburg
+49 761 2020321 E-Mail
Bezirksverband Berlin-Brandenburg
HZA Frankfurt (Oder) Kopernikusstr. 25, 15236 Frankfurt (Oder)
E-Mail
Bezirksverband BMF
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
E-Mail
Bezirksverband Düsseldorf
S-Heerenberger-Str. 107, 46446 Emmerich am Rhein
E-Mail
Bezirksverband Hannover
Harlinger Straße 53, 29456 Hitzacker
+49 172 4106989 E-Mail
Bezirksverband Hessen
Postfach 1243, 64602 Bensheim
E-Mail
Bezirksverband Köln
HZA Köln Stolberger Straße 200, 50933 Köln
+49 221 94131020 E-Mail
Bezirksverband Nord
Mönkedamm 11, 20457 Hamburg
+49 40 5118733 E-Mail
Bezirksverband Rheinland-Pfalz
GZD IV Wiesenstraße 32, 67433 Neustadt a. d. W.
+49 228 30341017 E-Mail
Bezirksverband Saarland
HZA Saarbrücken Präsident-Baltz-Straße 5, 66119 Saarbrücken
E-Mail
Bezirksverband Südbayern
Hansjakobstr. 122, 81825 München
+49 89 43670487 E-Mail
Bezirksverband Westfalen
HZA Dortmund Semerteichstr. 47-49, 44141 Dortmund
+49 231 95719001 E-Mail
Schluckerzulage

Endlich Klarheit

Wie bereits ausführlich berichtet, wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2017 in der Erschwerniszulagenverordnung im § 17 EZulV die „Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen“ eingeführt. Danach erhalten alle Beamten, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen, die Zulage. Sie beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine derartige Tätigkeit ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 €/mtl.

Bereits kurz nach der Einführung der neuen Erschwerniszulage zeigte sich, dass eine Präzisierung des § 17 EZulV zwingend erforderlich wurde. Die beiden Berichterstatter im HPR, Sabine Knoth und Hans Eich, beide BDZ, wiesen gegenüber dem BMF mehrfach daraufhin, dass angesichts einer ständig steigenden Antragsflut eine schnelle Entscheidung unabdingbar sei. Nunmehr hat das BMF mit Erlass vom 18.10.2018 seinen Geschäftsbereich über ein entsprechendes BMI-Rundschreiben gleichen Datums unterrichtet, welches Hinweise zur Auslegung der Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen gibt.

Das BMI führt aus, dass es „Zweck der Zulage ist, Erschwernisse abzugelten, die nach ihrer Art das im Rahmen der normalen Aufgabenwahrnehmung (z. B. Kontroll- und Streifen-tätigkeit) als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigen und nicht bereits durch andere Zulagentatbestände mitabgegolten werden. Ein bloßer Kontakt mit Schweiß oder mit (als Folge unterbliebener Reinigung trotz regelmäßigen Gebrauchs) stark verschmutzter Kleidung oder sonstigen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch stark verschmutzten Gegenständen erfüllt diese Voraussetzungen ebenso wenig wie etwa ein im Übrigen als weitgehend unproblematisch verlaufend zu bewertender Kontakt im Rahmen eines Blut- oder Urintests. Hierbei handelt es sich vielmehr um bloße Begleiterscheinungen vollzugspolizeilichen Tätigwerdens, die bereits durch andere Zulagen mitabgegolten werden. Eine Erschwernis im Sinne des § 17 EZulV liegt hingegen vor, wenn die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit bei der manuellen Durchsuchung bzw. Untersuchung von Personen oder Gegenständen (außerhalb von Serum- oder Harntests) Schmuggelgut, Unterlagen, Tat- oder Beweismittel oder Dokumente zur Identitätsfeststellung vorgelegt bekommt, sucht oder findet, die

  1. im Körper der untersuchten Person transportiert wurden (automatisch kontaminiert),
  2. in Gegenständen deponiert wurden, welche bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
  3. sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Kot, Urin, Ejakulat, Erbrochenem, Wundsekreten oder Blut kontaminiert sind, dass dadurch die Entdeckung erschwert wird.“

„Nun kann die GZD die vorliegenden Anträge abschließend bearbeiten und somit erhalten die Kolleginnen und Kollegen, deren Anträge die Voraussetzungen erfüllen, endlich die ihnen zustehenden Zahlungen,“ so der Bundesvorsitzende des BDZ, Dieter Dewes.

   

Kommentieren Sie diesen Artikel im BDZ-Blog   

BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft

Friedrichstraße 169
10117 Berlin

Tel.: +49 30 40816600
Fax: +49 30 40816633

E-Mail: post@bdz.eu

Werde Teil der größten und einflussreichsten Fachgewerkschaft in der Bundesfinanzverwaltung!

Mitglied werden

dbb vorteilswelt aktuell

Immobilienfinanzierung: Worauf es ankommt

Den Traum von den eigenen vier Wänden verwirklichen? Das dbb vorsorgewerk hilft bei der richtigen…

12.06.2025