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Ein erster Schritt auf dem Weg zu mehr Gerechtigkeit bei der Polizeizulage

Wie bereits berichtet hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 28.11.2017 (Az.: 2 B 53/17) entschieden, dass die Polizeizulage bereits bei einer Verwendung in einem typisierten Bereich zu gewähren ist, ohne dass die weiteren persönlichen oder fachlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Leitungsbereich der Abteilung Z im Bundesministerium der Finanzen (BMF), Frau Dr. Stahl-Hoepner und Frau Dr. Möller, haben nunmehr im Rahmen einer gemeinschaftlichen Besprechung im Hauptpersonalrat (HPR) am 06.03.2018 mitgeteilt, dass das BMF diesen Beschluss rückwirkend zum 01.01.2014 zugunsten der Beschäftigten umsetzen will. Der BDZ begrüßt diese Entscheidung, sieht darin jedoch nur einen ersten Schritt auf dem Weg zu der erforderlichen umfangreichen Ausweitung der Polizeizulage.

Dr. Stahl-Hoepner, Dewes, Dr. Möller, Eich.

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts soll nach derzeitigem Stand wie folgt umgesetzt werden:

Anpassung der Verwaltungsvorschrift (VV-BMF-PolZul)

Die Regelung, wonach zusätzlich zur Tätigkeit in einem typisierten Bereich besondere körperliche, gesundheitliche und fachliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen (Ziffer 5.2 VV-BMF-PolZul), wird gestrichen.

Rückwirkung

Die Anpassung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2014, so dass Nachzahlungsansprüche im Rahmen der 3-jährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden können.

Betroffener Personenkreis

  • Die derzeit ca. 500 bis 600 Beschäftigten (Beamte und Angestellte), denen trotz Verwendung in einem typisierten Bereich die Zahlung der Polizeizulage bislang mit der Begründung verweigert wurde, dass sie die besonderen körperlichen, gesundheitlichen und fachlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten rückwirkend die Polizeizulage. Die Nachzahlung erfolgt von Amts wegen.
  • Hinzu kommen ehemals in den typisierten Bereichen Beschäftigte, die eine Nachzahlung jedoch voraussichtlich nur auf Antrag erhalten.
  • Weiterhin haben Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, die in den typisierten Bereichen der Zollverwaltung seit dem 01.01.2014 ausgebildet wurden oder werden, Anspruch auf die Polizeizulage.

Weitergehende Forderungen

Mit dieser Entscheidung beschränkt sich das BMF auf eine Umsetzung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dieser Schritt war längst überfällig, beseitigt aber nicht alle noch bestehenden Ungerechtigkeiten. Zahlreiche Beschäftigte in den Sachgebieten C und E sowie im Zollfahndungsdienst bleiben weiterhin von der Gewährung der Polizeizulage ausgeschlossen.

Der Vorsitzende des HPR und BDZ-Bundesvorsitzende Dieter Dewes sieht daher weiteren Handlungsbedarf: „Mit der aktuellen Entscheidung wurde ein erster Schritt hin zu mehr Gerechtigkeit bei der Zahlung der Polizeizulage gemacht, dem weitere Schritte folgen müssen. Ziel muss es sein, dass sämtliche Beschäftigten in den Sachgebieten C und E sowie im Zollfahndungsdienst die Polizeizulage erhalten. Darüber hinaus müssen auch die Beschäftigten in den zukünftig entstehenden Digitalfunkzentralen die Polizeizulage bekommen.“

   

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