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§ 17 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

Probleme bei der praktischen Umsetzung der neuen „Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen“

Es ist ein Verdienst des BDZ, dass in dem Abstimmungsgespräch am 15. Februar 2017 mit Vertretern des Bundesinnenministeriums (BMI), an dem Hans Eich (BDZ) teilgenommen hat, erreicht werden konnte, dass die ehemals gemäß § 17 Bundesbesoldungsgesetz steuerfrei gewährte Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,67 Euro täglich und bis zu 76,69 Euro monatlich in eine finanziell erhöhte neue Erschwerniszulage nach § 17 EZulV umgewandelt wurde. Die ursprüngliche Aufwandsentschädigung diente dem Ausgleich entstehender Mehraufwendungen (zum Beispiel für geruchsüberlagernde und -beseitigende Mittel, chemische Kleiderreinigung, verstärkte Abnutzung der Kleidung und Haarwäsche u.a.).

Auf Grund einer Initiative der Berichterstatter im HPR, Sabine Knoth und Hans Eich, beide BDZ, gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in der Folge das Bundesinnenministerium (BMI) im Rahmen der 11. Änderung der EZulV mit der neu geschaffenen Bestimmung nach § 17 EZulV die Aufwandsentschädigung in eine Erschwerniszulage umgewandelt und den Empfängerkreis, die Tatbestände, die Höhe und die Voraussetzungen zur Zahlung der „Schluckerzulage“ wie folgt geregelt:

  • Die Zulage erhalten Beamte, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen
  • Auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten unter den entsprechenden Voraussetzungen die Zulage
  • Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich

In der praktischen Umsetzung der gegenüber der ursprünglichen Regelung nunmehr erweiterten Tatbestände sind jedoch verschiedene Problemfelder aufgetreten. Zum einen hatte das BMF die ursprünglichen Erlasse zur Aufwandsentschädigung aus dem Jahr 1993 erst mit Erlass vom 11. Juli 2017 mit Wirkung vom 01. Mai 2017 verspätet aufgehoben, sodass es möglicherweise zu Überzahlungen (Aufwandsentschädigung und Zulage) gekommen ist, deren Rückforderung allerdings auf Betreiben des HPR (Berichterstatter Hans Eich) abgewendet werden konnte.

Zum anderen haben sich Schwierigkeiten bei der Anwendung des Verordnungstextes ergeben, wie Anfragen beim BDZ und dem HPR zeigen. Das BMI hatte bereits mit Bekanntgabe des Kabinettsbeschlusses über die 11. Änderung der EZulV den Bundesressorts die Verordnungsbegründung u.a. zum § 17 bekannt gegeben ().

Das BMF hat dem BDZ zugesagt, eine einheitliche Verfahrensweise im Geschäftsbereich des BMF sicherzustellen.

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