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Langjährige Forderung des BDZ umgesetzt

„Schluckerzulage“ kommt!

Der BDZ berichtete bereits im Januar dieses Jahres über das politische Vorhaben des Bundesinnenministeriums (BMI) zur Einführung einer Zulage für Zollvollzugsbeamtinnen und –beamte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit kontaminierten Gegenständen in Kontakt kommen (z. B. Fäkalien oder andere Körperflüssigkeiten). Die „Schluckerzulage“ soll im Rahmen einer Änderung der Erschwerniszulagenverordnung eingeführt werden und geht auf eine Initiative des BDZ und dessen Fraktion im Hauptpersonalrat gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zurück. Die gewerkschaftliche Forderung des BDZ wurde nunmehr vom BMI aufgegriffen und wandelt die bisher monatlich steuerfreie Aufwandsentschädigung im Zusammenhang mit manuellen Untersuchungen von Kot festgenommener Drogenschmuggler nach inkorporierten und wiederausgeschiedenen Rauschgift-Packs in eine finanziell erhöhte Erschwerniszulage um.

Der zuständige Berichterstatter im Hauptpersonalrat beim BMF und stellvertretende Vorsitzende des BDZ Bezirksverbandes Nürnberg, Hans Eich, setzte sich in vorangegangenen Abstimmungsgesprächen mit Vertretern des BMI für die Einführung einer Schluckerzulage ein. Dabei stand insbesondere die gleichzeitige finanzielle Erhöhung der bislang gleichgelagerten Zulage im Mittelpunkt der Gespräche. Dieser künftig ausbaufähige Erfolg des BDZ ist eine entscheidende Verbesserung für die betroffenen Kontroll- und Fahndungsbeamten des Zolls und stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen .

Mit der neu geschaffenen Bestimmung nach § 17 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) werden die Höhe und die Voraussetzungen zur Zahlung der „Schluckerzulage“ wie folgt geregelt:

  • Die Zulage erhalten Beamte, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen
  • Auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten unter den entsprechenden Voraussetzungen
  • Die Zulage Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich

Diese Regelung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung der Änderungsverordnung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Forderung der Ruhgehaltfähigkeit der Polizeizulage

Die Forderung zur Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage wird vom BDZ gemeinsam mit der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) weiterhin nachhaltig in Abstimmungsgesprächen mit den politisch Verantwortlichen eingefordert. Wir werden dazu weiter berichten.

  

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