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Trennungsgeld versus Zusage der Umzugskostenvergütung

Wichtiger Schritt hin zur Lebenswirklichkeit der Kolleginnen und Kollegen !

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen hat der Bundestag noch im Dezember letzten Jahres eine Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen und damit einen weiteren Punkt aus dem Koalitionsvertrag abgearbeitet. Mit der durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10. Januar 2017 in Kraft getretenen Regelung zur Änderung des Bundesumzugskostengesetzes wurde durch den Gesetzgeber ein sogenanntes Optionsmodell normiert. Damit besteht für die Beschäftigten bei einer Versetzung unter bestimmten Voraussetzungen erstmalig die Möglichkeit, zwischen der Zusage der Umzugskostenvergütung und der Gewährung von Trennungsgeld frei zu wählen.

Bislang war die Zusage der Umzugskostenvergütung grundsätzlich mit der entsprechenden Personalmaßnahme zu erteilen. Nunmehr kann der Berechtigte (i. S. einer Berechtigung zum Bezug von Trennungsgeld) innerhalb von drei Jahren – in denen er bei Vorliegen der Voraussetzungen selbstverständlich Trennungsgeld bekommt –  mitteilen, ob er umzugswillig ist. Entscheidet er sich gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung, kann für weitere fünf Jahre Trennungsgeld bezogen werden („3+5-Regel“). Nach Ablauf dieser Zeit entfällt dann das Trennungsgeld und wird aber auch keine Zusage der Umzugskostenvergütung mehr erteilt. Anzumerken bleibt, dass die Regelung lediglich im Inland Anwendung findet.

Nach allem ist also für einen Zeitraum von acht Jahren ab einer Versetzung die Wahlfreiheit zwischen der Zusage der Umzugskostenvergütung und dem Bezug von Trennungsgeld gegeben. Diese Frist beginnt im Übrigen mit jeder neuen dienstlichen Maßnahme von neuem.

Es war ein langer und steiniger Weg, auf dem sich der BDZ gemeinsam mit anderen dbb-Gewerkschaften um eine „Renovierung“ des Umzugskostenrechts bemüht hat. Die Hartnäckigkeit hat sich ausgezahlt. Acht Jahre Planungssicherheit sind in Zeiten wie diesen ein hohes Gut.

 

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