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dbb und BDZ wehren Verschlechterungen beim Sonderurlaub ab

Die neu gefasste Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Richterinnen und Richter (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) ist am 9. Juni 2016 in Kraft getreten. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens konnte der BDZ zusammen mit dem dbb verschiedene im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Verschlechterungen insbesondere hinsichtlich des Entscheidungsspielraums bei der Gewährung von Sonderurlaub und des Umfangs der zu gewährenden Sonderurlaubstage abwenden.

Der ursprüngliche Entwurf hatte deutliche Einschränkungen bei der Gewährung von Sonderurlaub vorgesehen.
 
So sollte der Entscheidungsspielraum des Dienstherrn bei der Gewährung von Sonderurlaub durch Ausweitung von Regelungen, nach denen Sonderurlaub lediglich gewährt werden „kann“ (Kann-Bestimmungen) stark ausgeweitet werden. Hier konnte in vielen Fällen eine Umstellung auf eine gebundene Entscheidung („… ist zu gewähren“) erreicht werden.
 
Darüber hinaus sollte der bislang mögliche Umfang der Beurlaubungsmöglichkeiten teilweise faktisch halbiert werden. Nunmehr bleibt in einem Großteil der Fälle die mögliche Gesamtzahl von bis zu zehn Sonderurlaubstagen erhalten.
 
Der Entwurf zielte insbesondere auf eine Einschränkung des Sonderurlaubs für ehrenamtliche Tätigkeiten. In der jetzt vorliegenden Form wird die Sonderurlaubsverordnung der Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements insgesamt gerecht.
 
Die Tatbestände zum Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen sind nunmehr tabellarisch zusammengefasst. Neu hinzugekommen ist hier die Gewährung von Sonderurlaub im Umfang von bis zu neun Arbeitstagen in Fällen, in denen für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinn des Pflegezeitgesetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss.

  

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