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Neue Aufstiegsverfahren: Keine ausreichende Grundlage für Laufbahndurchlässigkeit

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat den Entwurf eines Berichts über die im Zeitraum von 2009 bis 2014 gewonnenen Erfahrungen mit den neuen Aufstiegsverfahren und der Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Hochschulausbildung vorgelegt, in dem es zu einer positiven Bewertung der Neuregelungen gelangt. In seiner Stellungnahme hat sich der BDZ kritisch zu dem Entwurf geäußert und die Fortführung des Praxisaufstiegs sowie weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Laufbahndurchlässigkeit gefordert.

Im Rahmen der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung 2009 wurden die Aufstiegsverfahren neu geregelt. Der Aufstieg in die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes erfolgt danach entweder durch einen fachspezifischen Vorbereitungsdienst oder durch eine Hochschulausbildung. Der Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes ist durch einen fachspezifischen Vorbereitungsdienst oder durch eine fachspezifische Qualifizierung möglich. Der Ausbildungs- und Praxisaufstieg ist nur noch im Rahmen einer bis zum 31. Dezember 2015 befristeten Übergangsregelung möglich.

Das BMI kommt in seinem Berichtsentwurf zu dem Ergebnis, dass sich die Anwendung der neuen Aufstiegsverfahren im Berichtszeitraum klar gesteigert und die Bedeutung der Ausbildungs- und Praxisaufstiege im Durchschnitt abgenommen hat. Nach Auffassung der ganz überwiegenden Zahl der Ressorts würden die neuen Aufstiegsregelungen den praktischen Erfordernissen bei der Durchführung von Aufstiegsverfahren und der Besetzung von Aufstiegsdienstposten entsprechen. Das BMI macht lediglich Vorschläge zu leichten Nachbesserungen der neuen Aufstiegsregelungen.

Die neuen Aufstiegsverfahren haben sich aus Sicht des BDZ jedoch nur scheinbar gegenüber den bisherigen Aufstiegsregelungen durchgesetzt. Die „Altverfahren“ werden offenbar bis zum Schluss in erheblichem Umfang genutzt. Es haben eher Verschiebungen vom Ausbildungsaufstieg zum fachspezifischen Vorbereitungsdienst stattgefunden, der sich vom Ausbildungsaufstieg qualitativ nicht wesentlich unterscheidet. Große Bedeutung hat weiterhin der Praxisaufstieg.

Aus Sicht des BDZ ist nicht – wie der Bericht nahelegt – damit zu rechnen, dass nach dem Auslaufen der übergangsweise noch geltenden Ausbildungs- und Praxisaufstiege, die dann allein geltenden neuen Aufstiegsregelungen ab 2016 ausreichend attraktive Rahmenbedingungen für Aufstiege bieten und flächendeckend akzeptiert werden. Nach dem Wegfall des Praxisaufstiegs mit Auslaufen der Übergangsregelung wird in der Zollverwaltung für den Aufstieg faktisch nur noch der fachspezifische Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen.

Das Aufstiegsverfahren der Hochschulausbildung bildet keine akzeptable Alternative, da der gegebenenfalls als Fernstudium zu absolvierende Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ nicht die in den Bereichen der klassischen Zollverwaltung erforderlichen fachspezifischen Inhalte umfasst.
 

Entgegen der im Entwurf vertretenen Auffassung kommen die neuen Aufstiegsverfahren insbesondere für Beschäftigte mit Familienpflichten weniger bis gar nicht in Betracht.

Der BDZ fordert die zeitlich unbegrenzte Fortführung des Praxisaufstiegs, der sich in der Zollverwaltung bewährt und weiterhin eine große Bedeutung hat. Darüber hinaus sieht der BDZ ergänzenden Regelungsbedarf bei den neuen Aufstiegsverfahren. Insbesondere sollten die vorgeschriebenen Fragen für Aufstiegsbewerber praxisnäher gestaltet, eine weitgehende Freistellungsregelung zur Vermeidung von Doppelbelastungen und ein Kurzlehrgang zur Vorbereitung auf das Auswahlverfahren geschaffen werden. Ferner bekräftigt der BDZ seine Forderungen zur Erneuerung des Laufbahnrechts.

„Aufgrund von Personaldefiziten und in Anbetracht der qualitativen Veränderungen des Aufgabenprofils ist eine deutlich erleichterte Laufbahndurchlässigkeit dringend erforderlich. Das kann nicht mit den neuen Aufstiegsregelungen erreicht werden, sondern nur durch eine Erneuerung des Laufbahnrechts“, so BDZ- Bundesvorsitzender Dieter Dewes.

Der Bericht muss zunächst vom Bundeskabinett beschlossen werden. Auf der Grundlage des beschlossenen Berichts wird das BMI einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise unterbreiten, der Gegenstand der Beteiligung der Spitzenorganisationen sein wird.

Wir werden weiter berichten. 

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