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Bundeskabinett beschließt 30 Tage Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Das Bundeskabinett hat am 19. November 2014 die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung beschlossen. Mit dieser Änderungsverordnung wird das Urlaubsrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst und der auch vom BDZ geforderte einheitliche Urlaubsanspruch von 30 Tagen Erholungsurlaub noch im Jahr 2014 umgesetzt. Auch wenn diese positiven Elemente der Änderungsverordnung überwiegen, bedauert der BDZ, dass seiner Kritik an Einzelregelungen nicht Rechnung getragen wurde. Ziel dieser Kritik war unter anderem die mangelnde Transparenz der Neuregelungen und der damit verbundene erhöhte bürokratische Aufwand.

Die Neuregelungen im Überblick:

  • Der Urlaubsanspruch für alle Beamtinnen und Beamte des Bundes, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, beträgt 30 Tage. Damit besteht im Arbeitnehmer- und Beamtenbereich ein einheitlicher Urlaubsanspruch.
  • Die bisherige sechsmonatige Wartezeit vor Inanspruchnahme von Urlaub entfällt. Ein Mindesturlaubsanspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Mindestbeschäftigungszeit zurückgelegt worden ist. Der Anspruch auf vier Wochen Urlaub im Jahr besteht ohne Einschränkung.
  • Ein in Vollzeit erworbener Urlaubsanspruch darf bei Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht reduziert werden, wenn keine Möglichkeit bestand, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Zu den Hinderungsgründen gehören die ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit, die begrenzte Dienstfähigkeit, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie Mutterschutz und Elternzeit.
  • Der Mindestjahresurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte, verfällt spätestens fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Im Übrigen bleibt es bei der regelmäßigen Verfallsfrist von zwölf Monaten.

Mit der Änderungsverordnung wird das Ergebnis des Tarifabschlusses 2014 zur Erholungsurlaubsdauer auf den Beamtenbereich wirkungsgleich übertragen. Nach jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen erfolgt zudem eine Anpassung an europäisches Recht.

Allerdings hatte der BDZ eine Reihe kritischer Punkte beleuchtet, die nicht aus der Welt geschafft wurden. So wurden die mangelnde Transparenz und der mit der Änderungsverordnung verbundene erhebliche bürokratische Mehraufwand beanstandet. Darüber hinaus hatte der BDZ gefordert, die Besserstellung des unionsrechtlich zustehenden Mindesturlaubs auf den gesamten Urlaubsanspruch zu übertragen.

Umstritten war auch, dass der Urlaubsanspruch bei Beamtinnen und Beamten des Bundes, die aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, gezwölftelt wird. Dadurch erhält dieser Personenkreis im Jahr des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze weniger Erholungsurlaub als bisher. Die Streichung der bisherigen Regelung war vom BDZ ebenfalls in aller Deutlichkeit moniert worden.

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