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Karlsruher Urteil zur Luftverkehrssteuer schafft auch für Zoll Klarheit

Die von der Bundeszollverwaltung erhobene und verwaltete Luftverkehrssteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 5. November 2014 (Aktenzeichen: 1 BvF 3/11) entschieden. Die Steuer sei nicht zuletzt aufgrund ihrer umweltpolitischen Lenkungswirkung gerechtfertigt. Die Karlsruher Richter wiesen damit eine Klage des Landes Rheinland-Pfalz ab, das die Steuer für nichtig erklären lassen wollte. Der BDZ begrüßte, dass der Karlsruher Urteilsspruch auch für die Beschäftigten beim Zoll Klarheit schafft.

Die Luftverkehrssteuer war im Jahr 2011 von der Bundesregierung eingeführt worden, um Haushaltseinnahmen zu erzielen. Darüber hinaus soll die Abgabe Anreize für ein umweltgerechteres Verhalten im Bereich des Flugverkehrs setzen. Sie bringt dem Bund pro Jahr eine Milliarde Euro Einnahmen. Die Steuer ist nach Entfernung gestaffelt: acht Euro werden bei innereuropäischen Flügen fällig, 25 Euro bei Flügen mit einer Entfernung zwischen 2500 und 6000 Kilometern und 45 Euro für Flüge von mehr als 6000 Kilometern.

Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Klimaschutz Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen der Luftfahrtunternehmen hat. Bei einer Steuer gehe es immer auch um die Finanzierung des Haushalts. Die Karlsruher Richter bestätigten aber auch die umweltpolitische Lenkungswirkung der Luftverkehrssteuer. Im Grundgesetz sei der Umweltschutz als Staatsziel ausdrücklich festgehalten, der einen sachlichen Grund für die Steuer darstelle.

Die Erhebung und Ausgestaltung der in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Steuer verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Gleichheitsgebot. Sie verletze auch nicht die Berufsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen und der Passagiere.

Das Land Rheinland-Pfalz hatte argumentiert, die Luftverkehrssteuer habe vor allem für deutsche Regionalflughäfen in Grenznähe negative wirtschaftliche Auswirkungen. Die Steuer fällt auf alle gewerblichen Passagierflüge an, die von deutschen Flughäfen starten. Die Luftfahrtbranche will auch weiterhin politisch gegen die Steuer vorgehen, weil sie Wettbewerbsnachteile gegenüber Staaten ohne vergleichbare Steuer sieht.

Das Bundesfinanzministerium begrüßte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und sieht die von Staatssekretär Werner Gatzer dargelegte Auffassung bestätigt, dass die <span style=“color: windowtext; text-decoration: none; text-underline: none;“ mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Zudem trage diese keineswegs unbedeutende <span style=“color: windowtext; text-decoration: none; text-underline: none;“ auch künftig dazu bei, dass die öffentliche Hand ihren Aufgaben, nicht zuletzt mit Blick auf Haushaltskonsolidierung, Sozialleistungen und Infrastrukturmaßnahmen, nachkommen könne.

Auch BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes sieht mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Klarheit geschaffen. Die Beschäftigten der Hauptzollämter, die für die Erhebung und Verwaltung der Luftverkehrssteuer zuständig seien, könnten damit in Zukunft auf gesicherter Rechtsgrundlage ihrer Arbeit nachgehen. Diese Aufgabe untermauere einmal mehr die sichere Zukunftsperspektive des Zolls.

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