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Dewes überreicht dem Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Meister BDZ-Positionspapier zum Laufbahnrecht

BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes hat am 16. Oktober 2014 in Berlin dem Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Michael Meister (CDU), ein Positionspapier des BDZ zur Erneuerung des Laufbahnrechts überreicht und die einzelnen Forderungen im Gespräch erläutert. Kernpunkte sind eine flexiblere Ausgestaltung der Dienstpostenbewertung, eine Bestenförderung, eine stärkere Durchlässigkeit der Laufbahn, bessere Aufstiegsmöglichkeiten und die Einführung einer besonderen Altersgrenze. Dr. Meister sagte zu, die Forderungen eingehend zu prüfen und mit dem BDZ darüber im Dialog zu bleiben.

Das Positionspapier, das der BDZ in einem breit angelegten Meinungsbildungsprozess mit Politik, Verwaltung und Gewerkschaften diskutieren will, wird der BDZ allen im Bundestag vertretenen Parteien vorlegen. Den Auftakt bildete das Gespräch mit Dr. Meister, der sich in einer ersten Reaktion gegenüber einzelnen Forderungen aufgeschlossen zeigte.

Bereits im Vorfeld hatte Dewes gegenüber Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble die grundsätzlichen Positionen des BDZ zum Dienst- und Laufbahnrecht umrissen und kam mit ihm darin überein, dass konkrete Vorschläge auf der Ebene der Staatssekretäre diskutiert werden sollten. Ein Gespräch mit dem urlaubsbedingt verhinderten Staatssekretär Werner Gatzer findet in der kommenden Woche statt. Darüber hinaus legt der BDZ das Positionspapier allen Mitgliedern im Innen- und Haushaltsausschuss des Bundestags vor.

Die Forderungen im Einzelnen:

Ämterreichweite

Die Ämterreichweite muss durch eine funktions- und leistungsgerechte Dienstpostenbewertung erweitert werden. Konkret fordert der BDZ: Eine Ämterspreizung im mittleren Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 11 (A 6 bis A 11) und für den gehobenen Dienst bis Besoldungsgruppe A 15 (A 9g bis A 15). Dieses Modell stellt einen Laufbahngruppenwechsel dar, bei dem sichergestellt werden muss, dass die Anerkennung der höheren Laufbahnbefähigung an keine höheren Bildungsabschlüsse geknüpft wird. Hingegen erfolgt die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung mittels der Einbeziehung von Zeiten der Lebens- und Berufserfahrung.

Bestenförderung

Die Bestenförderung ist als Instrument des Einstiegs in eine vertikale Laufbahndurchlässigkeit für die gesamte Bundesfinanzverwaltung flächendeckend auszuschöpfen. Hierbei bedarf es der flexibleren Ausgestaltung einzelner Bedingungen der Zulassung zur Bestenförderung (zum Beispiel Wegfall der Beschränkung auf das Endamt).

Durchlässigkeit der Laufbahnen

Die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten von Zöllnerinnen und Zöllnern müssen dauerhaft verbessert werden. Dabei ist die Durchlässigkeit der einzelnen Laufbahngruppen mittels Ausweitung der Überlappungsämter in Anlehnung an das Modell des Landes Brandenburg zu erhöhen. Dadurch wird die Durchlässigkeit der Laufbahnen entscheidend gestärkt und das Prinzip der Laufbahndurchlässigkeit auf Basis der Berufserfahrung begründet. Die Forderung des BDZ zur Neugestaltung der Laufbahngruppierungen erfordert für die Beschäftigten eine Überlappung der Beförderungsämter bis einschließlich zum zweiten Beförderungsamt und stellt sich im Detail wie folgt dar:

  • ersatzlose Abschaffung des einfachen Dienstes
  • Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 6 bis A 11
  • Gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 9 bis A 15
  • Höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 + B-Besoldung

Nach diesem Modell wird für die leistungsstarken Zöllnerinnen und Zöllner die Möglichkeit eröffnet, Ämter der nächsthöheren Laufbahn zu erreichen, ohne dass ein gesondertes Aufstiegsverfahren erforderlich ist.

Aufstiegsmöglichkeiten

Die bisherigen Aufstiegsmöglichkeiten zum Erhalt der nächsthöheren Laufbahngruppe bleiben hiervon unberührt. Zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind familienfreundlichere Maßstäbe im Rahmen des Aufstiegsverfahrens dringend erforderlich (zum Beispiel Fernkurse).

Besondere Altersgrenze

Die Zollbeamtinnen und Zollbeamte im Wechsel- und Schichtdienst (Abfertigungs- und Zollvollzugsdienst) unterliegen besonderen psychischen und physischen Belastungen. Entgegen Angehörigen anderer Vollzugsdienste (zum Beispiel Landes- und Bundespolizei, Feuerwehr) gelten für Beschäftigte im Wechsel- und Schichtdienst der Bundeszollverwaltung keine besonderen Regelaltersgrenzen. Der BDZ fordert für die betroffenen Zöllnerinnen und Zöllner eine Gleichbehandlung und einen abschlagsfreien Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres.

BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft

Friedrichstraße 169
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Tel.: +49 30 40816600
Fax: +49 30 40816633

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