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Geplante Vollstreckungspauschalen könnten Hauptzollämter entlasten

Bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sollen künftig eine Vollstreckungspauschale bezahlen, wenn sie die Bundesfinanzverwaltung mit der Vollstreckung offener Forderungen beauftragen. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor, der eine Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vorsieht. Damit wird der auch vom BDZ erhobenen Forderung nach Kostenbeteiligung der Auftraggeber Rechnung getragen. Auch wenn nicht alle Änderungsvorschläge aufgegriffen wurden, sind insgesamt erhebliche Vorteile für die Vollstreckungsstellen beim Zoll zu erwarten.

Laut Bundesregierung vollstrecken die Hauptzollämter zu mehr als 90 Prozent zollfremde Forderungen von rund 800 Anordnungsbehörden. Darunter fallen insbesondere Forderungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit.

Die geplante Pauschale soll Gebühren auffangen, die im Rahmen der Vollstreckung entstehen und häufig von dem eigentlich zu belangenden Schuldner nicht getragen werden könnten. Bisher hat die Bundesfinanzverwaltung die Kosten in Höhe von etwa 36 Millionen Euro jährlich getragen, die nun verursachergerecht vor allem auf die beitragsfinanzierten Anordnungsbehörden wie etwa die gesetzlichen Krankenkassen umgelegt werden sollen.

Die Höhe der Pauschale soll durch Rechtsverordnung festgelegt und alle drei Jahre überprüft werden. Auch auf die Schuldner, die von einer Vollstreckung nach dem Gesetz betroffen sind, sollen Änderungen zukommen. Mahngebühren sollen künftig zwischen fünf und 150 Euro liegen. Zwangsgelder sollen demnach bis zu einer Höhe von 25.000 Euro möglich sein.

Der ursprüngliche Vorschlag, eine zusätzliche Gebühr für die Vollstreckungsankündigung bereits ab Versand der Vollstreckungsankündigung zu erheben, erwies sich als nicht durchsetzbar. Dazu wäre eine Änderung der Abgabenordnung mit Zustimmung der Länder erforderlich gewesen. Der Vorteil hatte darin bestanden, dass der Verursacher, also der säumige Zahler und nicht –  wie jetzt vorgesehen – alle Beitragszahler für die Kosten hätten aufkommen müssen.

Zu erwarten ist, dass die Auftraggeber künftig keine Vollstreckungsanordnungen mehr über Bagatellbeträge an die Vollstreckungsstellen weiterleiten, weil sie dafür eigene Mittel aufwenden müssten. Gleiches gilt für Verfahren, die aus Sicht der Auftraggeber von Vornherein aussichtslos sind.

Insgesamt ist das Gesetzesvorhaben mit deutlichen Verbesserungen für die Vollstreckungsstellen beim Zoll verbunden und als beachtlicher Erfolg der vom Bundesfinanzministerium eingesetzten Arbeitsgruppe zu werten, die mit den beteiligten Ressorts, vor allem mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, einvernehmliche Lösungen zu erzielt hat. Wir werden weiter berichten.

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