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Altersdiskriminierung: Anträge und Widersprüche werden zurückgewiesen

In den Verfahren wegen altersdiskriminierender Besoldung hat das Bundesinnenministerium die Dienststellen des Bundes angewiesen, ruhend gestellte Anträge und Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Bundes bis spätestens Ende September 2014 zurückzuweisen. Der Europäische Gerichtshof hatte die als altersdiskriminierend angegriffenen Übergangsregelungen im Besoldungsrecht mit Urteil vom 19. Juni 2014 (Aktenzeichen: C-501/12) grundsätzlich gebilligt (wir berichteten). Mit einer endgültigen Klärung ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu rechnen, die Ende Oktober 2014 erwartet wird.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, in welcher Weise berufliche Vorerfahrungen beim Eintritt in ein Beamtenverhältnis berücksichtigt werden dürfen. Seit einer Rechtsänderung beim Bund im Jahr 2009 muss die Berufserfahrung konkret nachgewiesen werden. Davor war sie bei höherem Lebensalter unterstellt worden. Die vor der Rechtsänderung eingestellten Beamtinnen und Beamten wurden bei der Umstellung nicht nach den neuen Regeln erneut überprüft. Der Europäische Gerichtshof hatte dieses Verfahren gebilligt.

Im Einzelnen hatten die Luxemburger Richter festgestellt:
• Das aktuelle Besoldungsrecht ist ebenso mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar wie die zu diesem Recht erlassenen Übergangsregelungen.
• Zwar sind einzelne Aspekte des bis 2009 im Bund geltenden Besoldungsrechts zu beanstanden; Schadensersatzansprüchen werden jedoch enge Grenzen gesetzt.
• Nationale Ausschlussfristen für Anträge von Beamtinnen und Beamten sind zulässig.

Die nach den Schlussanträgen des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof vom November 2013 gestellten Anträge sollen nach dem Willen des Bundesinnenministeriums zeitnah zurückwiesen werden. Die zuständigen Besoldungsstellen wurden angewiesen, ab sofort mit dem Erlass entsprechender Widerspruchsbescheide zu beginnen.

Soweit gegen die Ablehnung der bereits vor den Schlussanträgen des Generalanwalt eingelegten Widersprüche Klage erhoben wurde, haben die zuständigen Verwaltungsgerichte über den Fortgang dieser Verfahren zu entscheiden.

Das Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 8. Juli 2014 und die Musterwiderspruchsbescheide sind im Intranet des BDZ abrufbar.

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