Umzugskosten und Trennungsgeld

Zahlreiche Verbesserungen seit 1. Juni 2020

Mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) konnten durch BDZ und dbb zahlreiche Regelungen erreicht werden, die für alle Beamtinnen und Beamten Verbesserungen beinhalten. So konnten auch im Bereich der Umzugskostenvergütung und des Trennungsgelds Neuregelungen erreicht werden, mit denen unsere gewerkschaftlichen Forderungen nach Vereinfachung, Erhöhung und Dynamisierung umgesetzt werden.

09. Juli 2020

Durch das BesStMG und die dazu erlassene Mantelverordnung wurden das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und die Trennungsgeldverordnung (TGV) in folgenden wesentlichen Punkten geändert.

Umzugskostenvergütung

Pauschvergütung

Die Umzugskostenpauschale wurde zum 1. Juni 2020 neu geregelt. Hierbei wurde eine pauschale Vergütung neu eingeführt, mit der alle umzugsspezifischen Auslagen erfasst werden, die nicht durch spezielle Ansprüche des Bundesumzugskostengesetzes gedeckt sind (§ 10 BUKG). Dies sind konkret Neubeschaffungen, Renovierungen und andere umzugsbedingte einmalige Kosten.

Die Pauschvergütung ist unabhängig vom Familienstand, sodass nicht mehr zwischen ledigen und verheirateten Personen unterschieden wird.

Die Höhe ist auch (anders als bisher) unabhängig von der Besoldungsgruppe und für die ganz überwiegende Anzahl der anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten höher als bisher.

Die Pauschale ist zudem dynamisch, indem sie an das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 (Stand des Tages, der vor dem Einladen des Umzugsguts liegt) anknüpft.

 

PersonenkreisBerechnungBetrag (Stand Besoldung 01.03.2020)
Berechtigte mit Wohnung15 % des maßgeblichen Endgrundgehalts A 13859,68 Euro
Andere Personen10 % des maßgeblichen Endgrundgehalts A 13573,12 Euro
Berechtigte ohne Wohnung3 % des maßgeblichen Endgrundgehalts A 13171,94 Euro

 Nachhilfeunterricht

Für Kinder, die umzugsbedingt Nachhilfeunterricht brauchen, erfolgt eine ebenfalls dynamisierte Kostenerstattung in Höhe von bis zu 20 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13. Pro Kind kann nach dem aktuellen Stand der Besoldung (01.03.2020) ein Betrag von bis zu 1.146,20 € erstattet werden.

Trennungsgeld

Einheitliches Trennungstagegeld unabhängig vom Familienstand

Während die Höhe des Trennungstagegeldes bislang vom Familienstand abhing, wurde jetzt eine einheitliche Berechnungsgrundlage festgesetzt. Die Höhe des Trennungstagegeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes gemäß § 3 Abs. 2 TGV wird nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Die Höhe beträgt aktuell 14 Euro, sofern keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt wird.

Wegfall des Einzugsgebiets bei vorübergehenden Maßnahmen

Bei Personalmaßnahmen, die auf bestimmte Zeit angelegt sind, wie z.B. Abordnungen, kann auch dann Trennungsgeld gewährt werden, wenn sich die Wohnung des Berechtigten im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte befindet.

Verdoppelung der maximalen Bezugsdauer

Die maximale Bezugsdauer von Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung wurde von drei auf sechs Monate verdoppelt. Damit wurde unserer gewerkschaftlichen Forderung nach einer deutlichen Erhöhung nachgekommen.

Beibehaltung der Trennungsgeldunterkunft trotz Elternzeit oder Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz

Wenn Trennungsgeldberechtigte Elternzeit in Anspruch nehmen oder nach dem Pflegezeitgesetz ohne Geld- und Sachbezüge freigestellt werden, entfällt der Anspruch auf Trennungsgeld. Viele Betroffene mussten daher bislang die bestehende Trennungsgeldunterkunft für diese Zeit kündigen und anschließend eine neue Wohnung suchen. Die Neuregelung sieht vor, dass bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz nachgewiesene Kosten für das Beibehalten einer Unterkunft für maximal drei Monate erstattet werden (§ 4 Abs. 7 TGV). Damit wird von dem Grundsatz, kein Trennungsgeld ohne Anspruch auf Besoldung zu gewähren, abgewichen (§ 7 Abs. 4 TGV) und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht.

Verbesserungen bei den Reisebeihilfen für Heimfahrten

Verbessert wurden auch die Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 5 Abs. 1 und § 4 TGV). Diese erfolgen nunmehr nach Maßgabe des § 8 BRKG. Dies ermöglicht die Gewährung von einer Reisebeihilfe für die Heimfahrt für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am neuen Dienstort unabhängig vom Familienstand. Durch den Verweis auf § 8 BRKG entfallen die bisherigen starren Anspruchszeiträume. Dem Berechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, Heimfahrten anzusparen. Es erfolgt eine Erstattung der notwendigen Kosten abhängig vom gewählten Verkehrsmittel (Wegstreckenentschädigung für Kfz-Nutzung 0,20 Euro je Kilometer bis höchstens 130,-- Euro, Bahnfahrkarten der 2. Klasse oder wirtschaftliche Flugtickets, Kosten für Zu- und Abgang).

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr

Es können 75 Prozent des Trennungsübernachtungsgeldes nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BRKG, derzeit 15 Euro (statt bisher 6,67 Euro) im Vergleich mit den fiktiven Kosten für auswärtiges Verbleiben berücksichtigt werden. Diese Regelung führt zusammen mit der Erhöhung des Trennungstagegeldes auf 14,-- Euro zu einer deutlichen Verbesserung für die Personen, bei denen wegen der Dauer der täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte ein Vergleich durchzuführen ist.

  

 

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