Vorübergehende Regelungen zur Familienpflegezeit im Beamtenbereich

Das Bundesinnenministerium hat vorübergehende Regelungen zur Umsetzung der Vorschriften des am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes getroffen. Bis zu einem entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsvorhaben, das für die zweite Jahreshälfte 2015 geplant ist, soll nach dem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums verfahren werden. Beamtinnen und Beamte des Bundes können neben der Familienpflegezeit auch familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung zur Pflege eines pflegedürftigen Angehörigen beantragen.

12. März 2015

Die Neuregelungen im Überblick:

  • Der Anspruch auf Familienpflegezeit und der Anspruch auf Pflegezeit werden miteinander verzahnt. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate.
  • Es wird ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit eingeführt. Werden von Beamtinnen und Beamten des Bundes Anträge gestellt, soll großzügig verfahren werden. Mit dem Antrag ist die Gewährung eines Vorschusses verbunden.
  • Die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes in einer außer-häuslichen Einrichtung wird einbezogen (Pflegezeit und Familienpflegezeit). Einem Antrag von Beamtinnen und Beamten des Bundes auf Familienpflegezeit soll unter gleichzeitiger Gewährung eines Vorschusses stattgegeben werden.
  • Die Begleitung in der letzten Lebensphase von nahen Angehörigen (Pflegezeit und Familienpflegezeit) wird berücksichtigt. Bei Anträgen von Beamtinnen und Beamten des Bundes soll unter bestimmten Voraussetzungen Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Besoldung bewilligt werden.
  • Der Begriff der „nahen Angehörigen“ wird erweitert, indem die Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwäger aufgenommen werden (Pflegezeit und Familienpflegezeit). Die Begriffserweiterung gilt im Beamtenrecht über eine Verweisung.
  • Beschäftigte, die Freistellungen aufgrund des Familienpflegezeitgesetzes beziehungsweise des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen, erhalten zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch auf Förderung (Gewährung eines zinslosen Darlehens). Der Vorschuss soll auch an Beamtinnen und Beamte des Bundes ausgezahlt werden, ohne dass zuvor ein Betrag in Höhe von drei Prozent des Vorschusses abgezogen wird.
  • Die Situation der Beschäftigten mit bis zu zehntägiger Arbeitsverhinderung, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, wird durch eine neue Lohnersatzleistung verbessert, indem ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld entsprechend dem Kinderkrankengeld eingeführt wird. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes gilt, dass bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu neun Arbeitstage gewährt werden soll.

Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.

Download als PDF 
Kommentieren Sie diesen Artikel im BDZ-Blog 

zurück

BDZ vor Ort

Ihr Kontakt zu den Bezirksverbänden



Schnell finden

Der kurze Weg zur Information