Unverzügliche und rückwirkende Gewährung der Polizeizulage an Beamte des einfachen Dienstes der FKS

Nachdem bei der Umsetzung der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Polizeizulage für die Zollverwaltung (VV-BMF-PolZul) Schwierigkeiten aufgetreten waren, hat das Bundesfinanzministerium die Service-Center angewiesen, den Beamten des einfachen Dienstes der Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Polizeizulage unverzüglich und gegebenenfalls rückwirkend auszuzahlen. Der BDZ begrüßt die konsequente Entscheidung des Ministeriums und wird nun sein Augenmerk darauf legen, dass die Betroffenen die beträchtlichen Außenstände zeitnah erhalten.

28. Mai 2014

Nach dem Erlass vom 21. Mai 2014 gilt die Regelung für die Angehörigen des einfachen Dienstes in den Arbeitsbereichen „Standardmäßige Verfahren, Komplexe Verfahren und Funktionelle Spezialisierungen“ der Sachgebiete E der Hauptzollämter. Zudem hat das Bundesfinanzministerium die unverzügliche und rückwirkende Auszahlung der Polizeizulage an alle übrigen Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes veranlasst, die in anderen typisierten Bereichen als polizeizulageberechtigt bestimmt sind.

Den Berichterstattern für die Polizeizulage im Hauptpersonalrat, Hans Eich und Sabine Knoth (beide BDZ), war es bei der Erarbeitung der VV-BMF-PolZul gelungen, dass die Beamten des einfachen Zolldienstes in den Sachgebieten E der Hauptzollämter in die sogenannte Typisierungsregel der Verwaltungsvorschrift aufgenommen wurden.

Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass die Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes sowohl der Sachgebiete C als auch der Sachgebiete E der Hauptzollämter in die typisierten Bereiche eine für die nachgeordneten Behörden der Zollverwaltung bindende Entscheidung sei.

Die Typisierungsgrundsätze seien keiner Auslegung durch die Service-Center oder andere Dienststellen der nachgeordneten Zollverwaltung zugänglich. Die Verantwortung für die Beschreibung der Typisierungsvoraussetzungen und die Vornahme der Typisierung obliege ausschließlich dem Bundesfinanzministerium.

Für eine Änderung der vorgenommenen Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes der Arbeitsbereiche der Sachgebiete E in die Typisierung sieht das Bundesfinanzministerium keinen Anlass.

Das Bundesfinanzministerium hält es unverändert aus übergeordneten personalwirtschaftlichen Gründen für sachgerecht, die Beamten des einfachen Dienstes dieser Bereiche in die Polizeizulageberechtigung einzubeziehen, da sie an den polizeilichen Aufgaben der übrigen Beamtinnen und Beamten der genannten Arbeitsbereiche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit grundsätzlich in einem die Tätigkeit prägenden Umfang mitwirken.

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