Steuerfreiheit für Zulage? dbb und BDZ visieren eine zeitnahe politische Lösung an
Auf Initiative des BDZ befasste sich am 15. April 2015 die dbb-Grundsatzkommission für Wirtschafts- und Steuerpolitik mit der Frage, ob die neue Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten als steuerfrei oder steuerpflichtig anzusehen ist und legte die strategische Vorgehensweise der Dachorganisation in dieser Angelegenheit fest. BDZ und DPolG haben in der Diskussion mit dem dbb-Bundesvorsitzenden Klaus Dauderstädt (Bildmitte) erreichen können, dass der dbb nun offensiv gegenüber dem Bundesfinanzministerium auftreten und die Frage der Steuerfreiheit der Wechselschichtzulage mit Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble persönlich erörtern wird. Der BDZ wertet diese erreichte Zielrichtung des dbb als großen Erfolg.
Der BDZ, vertreten durch Hans Eich (1.v.l.), stellvertretender Vorsitzender des BDZ-Bezirksverbands Nürnberg und Vorstandsmitglied im Hauptpersonalrat beim Bundesfinanzministerium, nutzte die Gelegenheit, dieses für Wechsel- und Schichtdienstleistende äußerst wichtige Thema in der einstündigen Veranstaltung mit der hochkarätig besetzten Grundsatzkommission, an der unter Leitung der Vorsitzenden der dbb bundesfrauenvertretung, Helene Wildfeuer, neben Dauderstädt unter anderem dessen Stellvertreter Thomas Eigenthaler und Ulrich Silberbach teilnahmen, eingehend zu beraten.
BDZ und DPolG, vertreten durch den stellvertretenden Bundesvorsitzenden Hans-Joachim Zastrow (3.v.l.), trugen ausführlich die Situation und die Probleme aus Sicht der Schichtdienstleistenden des Zolls und der Bundespolizei seit Neufassung des Paragrafen 17a der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) vor. Die früheren Wechselschicht- und Schichtzulagen nach Paragraf 20 EZulV alter Fassung hatten einen anderen Charakter als die Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten.
Diese „alte“ Regelung hatte lediglich eine pauschale Abgeltung für Wechselschichtdienste vorgenommen. Die neue Zulage hingegen wird vielmehr konkret für das Heranziehen zum Dienst zu wechselnden Zeiten sowie für geleistete Nacht- und Wochenendarbeit abgerechnet und gezahlt. Bei der steuerlichen Behandlung der Wechselschichtzulage nach Paragraf 17a EZulV wird nur an das Merkmal der tatsächlich erbrachten Arbeit angeknüpft.
Der BDZ hatte beim dbb angeregt, zu prüfen, ob die neue Regelung des Paragrafen 17a EZulV zur Wechselschichtzulage in den Geltungsbereich des Steuerbefreiungstatbestandes nach Paragraf 3b des Einkommensteuergesetz (EStG) fallen könnte. Wechselschichtzulagen haben einen anderen Charakter als die Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten. Insofern sprächen insbesondere steuersystematische Gründe für eine Einordnung unter Paragrafen 3 des EStG. Abstellend auf das Merkmal „tatsächlich geleistet“, könnte die neue Wechselschichtzulage unter Paragraf 3b EStG subsumiert und damit als steuerfrei eingestuft werden.
Wir werden weiter berichten.
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