Steuerfreiheit für Zulage: dbb setzt zugesagte Initiative um

Der dbb hat seine Zusage eingehalten, auf höchster Ebene eine von BDZ und DPolG-Bundespolizeigewerkschaft ausgehende politische Initiative mit dem Ziel der Steuerfreiheit für die neue Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten zu ergreifen. Die Überzeugungsarbeit, die für den BDZ Hans Eich, Mitglied des Hauptpersonalrats und stellvertretender Vorsitzender des BDZ-Bezirksverbands Nürnberg, und für die DPolG-Bundespolizeigewerkschaft dessen 2. Vorsitzender Hans-Joachim Zastrow bereits im April 2015 in der dbb-Grundsatzkommission für Wirtschafts- und Steuerpolitik geleistet hatten, mündete nun in ein Schreiben des dbb-Bundesvorsitzenden Klaus Dauderstädt an Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble. Darin folgt der dbb der Rechtsauffassung von BDZ und DPolG-Bundespolizeigewerkschaft und begründet, warum die Zulage von der Einkommensteuer befreit sein muss.

29. Mai 2015

In dem Schreiben wird Schäuble aufgefordert, die Steuerbefreiung für Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten in den Steuerfreiheitskatalog des Einkommensteuergesetzes aufzunehmen. Für diese Lösung hatten Eich und Zastrow in der dbb-Grundsatzkommission eindringlich plädiert. In einer mehrstündigen Fachkonferenz am 28. Mai 2015 verlieh die DPolG-Bundespolizeigewerkschaft dem Anliegen gegenüber dem dbb nochmals Nachdruck. Mit dem Schreiben an Schäuble haben die beiden Fachgewerkschaften die erste Etappe erreicht.

Ziel ist die steuerliche Gerechtigkeit für Schichtdienstleistende des Zolls und der Bundespolizei. Im Zuge der Neufassung der Erschwerniszulagenverordnung erfolgte bei den Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gegenüber den früheren Wechselschicht- und Schichtzulagen ein Systemwechsel. In der Vergangenheit  wurde lediglich eine pauschale Abgeltung für Wechselschichtdienste vorgenommen. Die neue Zulage wird demgegenüber konkret für das Heranziehen zum Dienst zu wechselnden Zeiten sowie für geleistete Nacht- und Wochenendarbeit abgerechnet und gezahlt.

Bei der steuerlichen Behandlung der Wechselschichtzulage wird nur an das Merkmal der tatsächlich erbrachten Arbeit angeknüpft. BDZ und DPolG-Bundespolizeigewerkschaft  wollen erreichen, dass die Neuregelung des Paragrafen 17 der Erschwerniszulagenverordnung zur Wechselschichtzulage in den Geltungsbereich des Steuerbefreiungstatbestands nach Paragraf 3b des Einkommensteuergesetzes fällt.

Im Schichtdienst ist die Tätigkeit von häufig wechselnden Arbeitszeiten und einem hohen Anteil von Nachtdiensten mit erheblichen Belastungen des Biorhythmus gekennzeichnet. Von der derzeit gültigen Regelung sind ca. 15000 Kolleginnen und Kollegen der Bundeszollverwaltung und mehr als 25000 Kolleginnen und Kollegen der Bundespolizei betroffen.

Sobald dem dbb eine Reaktion Schäubles bekannt ist, werden wir weiter berichten.

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