Bundesbeihilfeverordnung

Sinnvolle Weiterentwicklung des Beihilferechts

Am 21.09.2016 fand im Bundesinnenministerium ein Beteiligungsgespräch zum Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung statt. Für den BDZ nahm der Stellvertretende Vorsitzende des BDZ-Bezirksverbands Südbayern Andreas Engel an dem Gespräch teil. Engel und die übrigen Vertreter der dbb Gewerkschaften begrüßten den Entwurf als sinnvolle Weiterentwicklung des Beihilferechts.

28. September 2016

Der Referentenentwurf zielt zum einen darauf, Leistungsveränderungen, die seit der letzten Änderung der Bundesbeihilfeverordnung erfolgt sind, wirkungsgleich auf das Beihilferecht des Bundes zu übertragen. Dies gilt insbesondere für Änderungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015, mit dem eine Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade erfolgte.
 
Weiterhin soll die Bundesbeihilfeverordnung an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden.
 
Durch eine teilweise Neuordnung des Aufbaus der Bundesbeihilfeverordnung soll deren Anwendbarkeit erleichtert werden.

Teile der Verwaltungsvorschrift sollen direkt in den Text der Bundesbeihilfeverordnung übernommen werden, um so die Rechtssicherheit zu erhöhen. Dies betrifft zum Beispiel das Heilkurorteverzeichnis oder Konkretisierungen bei Konkurrenzen von Ansprüchen.
 
Die Vertreter des dbb begrüßten die Änderungen als sinnvolle Weiterentwicklungen für Beamte und Versorgungsempfänger im Bereich des Bundes.
 
In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf im Vorfeld des Beteiligungsgesprächs hatte der BDZ gefordert, die Möglichkeit einer Direktabrechnung der Beihilfe insbesondere bei kostenintensiven Leistungen wie Krankenhausbehandlungen zu schaffen. Das BMI stellte diesbezüglich seine aktuellen Überlegungen zur Einführung einer Direktabrechnung in Zusammenarbeit mit Vertretern der Bundesländer dar. Allerdings wird die Direktabrechnung noch nicht Gegenstand der aktuellen Änderungsverordnung sein.
 
Der BDZ hatte in seiner Stellungnahme weiterhin eine detaillierte Härtefallregelung bei Festbeträgen gefordert. Dies konnte in der aktuellen Änderungsverordnung nicht durchgesetzt werden. Unsere diesbezüglichen Forderungen werden wir jedoch mit Nachdruck bei zukünftigen Anpassungen der Bundesbeihilfeverordnung auf der Basis der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung erneut vortragen.

 

   

Kommentieren Sie diesen Artikel im BDZ-Blog 

zurück

BDZ vor Ort

Ihr Kontakt zu den Bezirksverbänden



Schnell finden

Der kurze Weg zur Information