Polizeizulage: Fortsetzung folgt

Als Konsequenz aus Gesprächen mit den zuständigen Berichterstattern des Hauptpersonalrats Hans Eich und Sabine Knoth (beide BDZ) hat das Bundesfinanzministerium mit Erlass vom 29. Juli 2014 deren Positionen bestätigt, dass die Service-Center die Einstellung der Polizeizulage nur dann vornehmen dürfen, wenn der zuständige Dienstvorgesetzte des betroffenen Beamten zuvor aktenkundig festgestellt hat, dass die besonderen persönlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und das zugleich über die jeweilige personalführende Stelle dem Service-Center mitgeteilt hat. Der BDZ sieht die erreichte Klarstellung insbesondere für die Vollzugskräfte als Erfolg an.

31. Juli 2014

Als Ergebnis der unlängst durch den Hauptpersonalrat bei den Personalräten durchgeführten Abfrage und in Auswertung einzelner Anfragen von Beschäftigten sowie einer Eingabe des Bezirkspersonalrats beim Zollkriminalamt an den Hauptpersonalrat erörterten Eich und Knoth am 24. Juli 2014 mit der zuständigen Besoldungsreferentin im Bundesfinanzministerium Dr. Kerstin Löhr die Rechtslage.

Wie in der Juni-Ausgabe 2014 des „HPR aktuell“ berichtet, dürfen die Service-Center ohne eine entsprechende Entscheidung des Dienstvorgesetzten keinesfalls tätig werden. Dem Vernehmen nach ist ein weiterer Erlass in dieser Angelegenheit zeitnah zu erwarten.

Kritisch ist aus Sicht des BDZ der Teil des Erlasses zu bewerten, der sich mit der Gewährung der Ausgleichszulage nach Paragraf 13 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auseinandersetzt. Wenn die persönlichen Voraussetzungen zum Führen der Schusswaffe nicht mehr erfüllt sind und der Beamte auf seinem Dienstposten verbleiben soll, ist danach die Gewährung der Ausgleichszulage zeitgleich mit dem Wegfall der besonderen persönlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls auch rückwirkend, vorzunehmen.

Das bedeutet, dass der Zeitpunkt der Gewährung der Ausgleichszulage nahezu einheitlich auf den 22. März 2012 festgelegt werden wird. Das führt dazu, dass Beamte, bei denen die Polizeizulage zum Beispiel bis Ende März 2014 gewährt wurde und die sich im Widerspruchsverfahren befinden, lediglich einen Widerspruchsbescheid mit einer teilweisen Abhilfe erhalten, weil darin die überzahlte Polizeizulage mit der Ausgleichszulage verrechnet wird. Die böse Überraschung, dass in der Folge nun nur noch 60 Prozent Ausgleichszulage gewährt werden, wird sicher groß sein.

Dieses Ergebnis entspricht nicht den Vorstellungen des BDZ und der BDZ-Fraktion des Hauptpersonalrats, mit deren Unterstützung Eich und Knoth weiterhin auf die Umsetzung der Einleitung zum formellen Beteiligungsverfahren vom 20. Juni 2013 bestehen. Danach stellen Übergangsregelungen sicher, dass die Zulagenberechtigung von Zollbeamtinnen und -beamten, die derzeit die Zulage erhalten, nicht von Amts wegen zu prüfen ist, solange kein Wechsel der Tätigkeit eintritt (Bestandsschutz).

Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.

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