Polizeizulage: Fortsetzung 2. Akt

In der Veröffentlichung vom 31.07.2014 hatten wir angekündigt, dass im Ergebnis des Gesprächs der beiden HPR-Vertreter Hans Eich und Sabine Knoth (beide BDZ) noch ein weiterer Erlass ergehen wird. Dies ist nunmehr geschehen. Die beiden Berichterstatter hatten das BMF gebeten, insbesondere gegenüber dem ZFA Hamburg, dem ZFA Hannover und dem Service-Center Rostock in geeigneter Weise klarzustellen, wie die VV-BMF-PolZul mit den maßgeblichen Dienstvorschriften der Zollverwaltung in Fällen zusammenwirkt, in denen Zollbeamte/innen die besonderen persönlichen Voraussetzungen zum Führen der Schusswaffe (z.B. wegen längerer Dienstsportunfähigkeit oder unbegründetem Nichterfüllen der Sport- bzw. Schießtermine) nicht mehr erfüllen.

06. August 2014

Mit dem Erlass vom 29.07.2014 bestätigte das BMF erneut die BDZ-Auffassung, dass nach mehr als sechs Monaten Nichtteilnahme am Zoll- und/oder Waffentraining nicht “automatisch“ die Schusswaffe durch den Dienstvorgesetzten und infolgedessen auch die Polizeizulage seitens des Service-Centers zu entziehen bzw. einzustellen ist.

Gemäß Absatz 98 der WaffDV-Zoll stellt der Schießtrainer in Fällen, in denen der betroffene Bedienstete länger als sechs Monate nicht am Schießtraining teilnimmt, den Leistungsstand des Bediensteten fest und unterrichtet dann über den BfE den Dienstvorgesetzten über das Ergebnis. Dieser – also der Dienstvorgesetzte –  entscheidet danach anhand der Umstände des Einzelfalles, ob und in welchem Umfang das Schießtraining nachzuholen ist und ob die Voraussetzungen für das Führen der Schusswaffe noch vorliegen.

Diese Entscheidung ist aktenkundig zu machen. Die Feststellungs- und Entscheidungskompetenz des Dienstvorgesetzten bedeutet somit selbstredend auch, dass ein Anspruch auf Polizeizulage auch dann fortbestehen kann, wenn der Betroffene deutlich länger als sechs Monate nicht am Zoll- oder Waffentraining teilgenommen hat, soweit der Dienstvorgesetzte keine Zweifel am Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen hat oder ein erkannter Bedarf bzgl. des Nachholens von Trainingsstunden einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt.

Nach allem weist das BMF das Zollkriminalamt an dafür Sorge zu tragen, dass alle örtlichen Behörden des Zollfahndungsdienstes - insbesondere aber die ZFÄ Hamburg und Hannover - in Fällen der Nichtteilnahme von Beamtinnen und Beamten am Zoll- und/oder Waffentraining ab sofort das nach der WaffDV-Zoll vorgesehene Verfahren rechtmäßig anwenden.

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