Neue Tierschutz-Hundeverordnung sorgt für Verunsicherung im Zollhundewesen!

Zum 1. Januar 2022 ist die novellierte Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) in Kraft getreten. Grundsätzlich sind Regelungen zum Wohle des Tierschutzes zu begrüßen. Jedoch bringen die Regelungen auch erhebliche Bedenken bezogen auf die Aus- und Fortbildung von Zollhunden sowie deren Einsatz mit sich. So sieht die novellierte Tierschutz-Hundeverordnung seit dem 1. Januar 2022 ein Verbot von Stachelhalsbändern und anderen schmerzhaften Mitteln vor, das auch für die Ausbildung, die Erziehung oder das Training von Diensthunden gilt. Da die TierSchHuv trotz seitens des Bundesfinanzministeriums – in seiner Funktion als diensthundeführendem Ressort – gegenüber dem zuständigen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorgebrachter Bedenken keine Ausnahmeregelungen für diensthundehaltende Behörden vorsieht, gelten die Regelungen auch unmittelbar für das Zollhundewesen.

27. Januar 2022

Innerhalb der Zollverwaltung war der Einsatz von Stachelhalsbändern nur punktuell vorgesehen und wurde nun per Verfügung der Generalzolldirektion untersagt. Wesentlich problematischer ist der unbestimmte Rechtsbegriff „andere schmerzhafte Mittel“. Nach Auskunft des BMEL handelt es sich um einen Auffangtatbestand, um ein Ausweichen auf ähnliche Produkte zu vermeiden. Nicht gemeint sein soll, dass sämtliche Bestrafungen, die auch Schmerzen verursachen können, verboten sind.

Die zuständigen Gremien und Arbeitsgruppen der diensthundeführenden Ressorts des Bundes und der Länder haben das gemeinsame Ziel, den weiteren rechtssicheren Einsatz von Diensthunden zu gewährleisten, um nachträglich eine Sonderregelung für behördlich aus- und fortzubildende Diensthunde über eine Ergänzung der geltenden Bestimmung zu erwirken. Das Land Niedersachsen hat bereits eine entsprechende Bundesratsinitiative gestartet, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde. Bis dahin sind die neuen Regelungen verbindlich anzuwenden.

Die GZD hat mit einer Verfügung erste Maßnahmen bekanntgegeben. Demnach soll eine Einzelfallüberprüfung aller Zollhunde durch die örtlichen Zollhundetrainerinnen und Zollhundetrainer im Hinblick auf deren weitere Verwendung unter Beachtung der Auswirkungen der Neufassung der TierSchHuV durchgeführt werden. Dabei soll insbesondere eine Bewertung zur aktuellen Einsatzfähigkeit ohne die vom Verbot betroffenen Hilfsmittel vorgenommen werden. Eine größere Ausmusterungswelle soll dabei allerdings vermieden werden. Auch sollen Ankäufe und eine Bewertung der bereits zur Probe angekauften Hunde fortgeführt werden.

Als mögliche Zwischenlösung sollen auch alternative Lösungsmöglichkeiten zum Einsatz der Zollhunde unter den geänderten Rahmenbedingungen geprüft werden. Hierzu zählen u.a. temporäre Abordnung von ZH-Teams in andere Aufgabenbereiche und alternative Einsatz- und Trainingsmethoden.

Aus Sicht des BDZ muss das zuständige BMEL umgehend für Klarheit und Rechtssicherheit sorgen, damit sich die Kolleginnen und Kollegen im Dienst nicht rechtwidrig verhalten. Dabei muss selbstverständlich im Blick behalten werden, dass das Zollhundewesen nicht geschwächt wird. Auch muss die Generalzolldirektion umgehend Szenarien entwickeln, falls die gewünschte Ausnahmeregelung nicht zustande kommt. Der BDZ wird sich des Themas weiter annehmen und berichten.

 

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