Neue Hinweise zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf veröffentlicht

Das Bundesinnenministerium hat am 10. Juli 2015 ein geändertes Rundschreiben zur Umsetzung der für den Arbeitnehmerbereich novellierten Regelungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für die Beamtinnen und Beamten des Bundes übermittelt. Darin wird festgelegt, wie bis zu einer Übertragung der Regelungen auf den Beamtenbereich durch Gesetz beziehungsweise Verordnung vorübergehend zu verfahren ist. Damit wird eine wesentliche Forderung von dbb und BDZ umgesetzt, die die grundsätzliche Zielrichtung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf begrüßt und gefordert hatten, die neuen Regelungen auch auf Beamtinnen und Beamte des Bundes zu übertragen.

21. Juli 2015

Das Gesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten war, enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:

 

  1. Der Anspruch auf Familienpflegezeit und der Anspruch auf Pflegezeit werden miteinander verzahnt und weiter entwickelt. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate.
  2. Es wird ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit eingeführt, das heißt auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden.
  3. Die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen auch in außerhäuslicher Umgebung wird einbezogen (Möglichkeit der Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz).  
  4. Es wird die Begleitung in der letzten Lebensphase von nahen Angehörigen einbezogen (Möglichkeit einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz von bis zu drei Monaten). 
  5. Der Begriff der „nahen Angehörigen“ wird erweitert, indem Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwäger aufgenommen werden.
  6. Beschäftigte, die Freistellungen aufgrund des Familienpflegezeitgesetzes und/oder des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen, erhalten zur besseren Abfederung des Lebensunterhalts einen Anspruch auf Förderung (Gewährung eines zinslosen Darlehens seitens des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben).
  7. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen für Beschäftigte, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation kurzfristig Zeit benötigen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, wird durch eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – abgefedert.

Am 9. März 2015 hatte das Bundesinnenministerium bereits ein erstes Rundschreiben mit Hinweisen veröffentlicht, wie bis zu einer Übertragung der Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Beamtenbereich zu verfahren ist. Diese Praxis wird jetzt fortgeschrieben. Gleichzeitig werden einige Verfahrenshinweise im Vorgriff auf das beabsichtigte Gesetzes- und Verordnungsvorhaben konkretisiert.

Neu festgelegt wird, dass Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Urlaub ohne Besoldung oder auf Teilzeitbeschäftigung für die Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase nach Paragrafen 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes zu bewilligen sind.

Das Rundschreiben ist im Kommentieren Sie diesen Artikel im BDZ-Blog  

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